Wirtschaftliche Neugründung: Übernahme des Gründungsaufwands

Die wirtschaftliche Neugründung mittels einer Mantelgesellschaft ist nach wie vor ein beliebtes Mittel, um bürokratischen Aufwand und Zeitverluste zu vermeiden. Hinsichtlich der Mantelgründung einer Aktiengesellschaft hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.10.2012 – 8 W 218/12) eine bislang nicht beantwortete Fragestellung entschieden: Kann der Gründungsaufwand bei der wirtschaftlichen Neugründung von der Mantelgesellschaft übernommen werden? Die Auswirkungen dieser Entscheidung erstrecken sich allerdings über das Aktienrecht hinaus, da sich die herausgebildeten Grundsätze auch auf die Mantelgründung einer GmbH übertragen lassen.

Regelungen und Pflichten bei einer wirtschaftlichen Neugründung

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Regelungen die eine ausreichende Kapitalisierung der Gesellschaft sicherstellen sollen bei der wirtschaftlichen Neugründung entsprechend heranzuziehen sind. Hinsichtlich der Übernahme von Gründungskosten durch die Gesellschaft regelt § 26 II und III AktG, dass dies im Vorfeld der Eintragung bereits festgesetzt werden muss und nicht im nachhinein durch eine Satzungsänderung geheilt werden kann. Dies gilt für die GmbH entsprechend. Dies soll sicherstellen, dass eine, durch den Gründungsaufwand entstandene, Vorbelastung des Stammkapitals gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft offengelegt wird.

Problematisch bei der wirtschaftlichen Neugründung ist, dass die Eintragung der Mantelgesellschaft der wirtschaftlichen Neugründung zeitlich vorgelagert ist. Zu diesem Zeitpunkt übernimmt aber der Gründer des Mantels den Gründungsaufwand, so dass zu diesem Zeitpunkt keine Notwendigkeit besteht eine Bestimmung über den Gründungsaufwand in die Satzung aufzunehmen. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Gründung liegt also regelmäßig keine entsprechende Satzungbestimmung vor, so dass eine Satzungsänderung bei der wirtschaftlichen Neugründung streng nach dem Wortlaut des § 26 AktG unzulässig wäre.

Nach dem Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart besteht allerdings keine Rechtfertigung die erstmalige Übernahme von Gründungsaufwand bei der wirtschaftlichen Neugründung der Gesellschaft anders zu behandeln als bei der regulären Gesellschaftsgründung. Andernfalls wären die Beteiligten bei der regulären Gründung ungerechtfertigt privilegiert. Auch der Zweck des § 26 AktG steht dem nicht entgegen, da dem Erfordernis der Offenlegung eventueller Vorbelastungen des Stammkapitals auch hier Genüge getan wird.

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens