Müssen bei einer Gesellschafterversammlung immer alle Gesellschafter anwesend sein?

Wie schon erwähnt hängt die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung maßgebend nur davon ab, ob alle teilnahmeberechtigten Gesellschafter auch ordnungsgemäß (sozusagen ihre Rechte wahrend) eingeladen worden sind. Die genaue Anzahl der Teilnehmenden Gesellschafter ist nicht entscheidend. Die Beschlüsse werden nach wie vor dem Grunde nach Einfachmehrheitlich gefasst, § 47 Abs. 1 GmbHG. Für einen wirksamen Beschluss reicht es daher aus, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorgeben ist, dass nur ein einziger Gesellschafter an der Versammlung teilnimmt.

An dieser Stelle sei auch zu erwähnen, dass sich die Notwendigkeit einer Versammlung und Abstimmung auch ganz einfach erübrigen kann, wenn alle Gesellschafter sich bereits einig sind. Diese Einigung ist dann von sämtlichen Gesellschaftern in Textform darzulegen, § 48 Abs. 2 GmbHG.

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