GmbH-Darstellung

[Hinweis: Dieser Überblick erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Vielmehr wird befindet er sich noch im Erstellungsprozess. Melden Sie sich gerne bei konkreten Fragen.]

Übersicht:

  1. Entstehung der GmbH
  2. Geschäftsführung in der GmbH
  3. Gesellschafterversammlung in der GmbH
  4. Gesellschafterwechsel in der GmbH
  5. Jahresabschluss in der GmbH
  6. Beendigung der GmbH

Entstehung / Errichtung der GmbH

Die GmbH gilt als „einfachste“ Kapitalgesellschaft und ist deshalb relativ schnell und kostengünstig zu gründen. Sie kann dabei durch Neugründung (Bar- bzw. Sachgründung) oder durch eine Strukturmaßnahme (z.B. Formwechsel nach dem UmwG) entstehen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einer „wirtschaftlichen Neugründung“ unter Verwendung einer Vorrats- bzw. Mantelgesellschaft.

Eine GmbH kann nach § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Der Zweck im Sinne von § 1 GmbHG beantwortet stets die Frage nach dem „Wozu der GmbH“: Soll Gewinn erzielt werden oder ein gesellschaftliches, karitatives oder anderes ideelles Ziel erreicht werden?[Endzweck der GmbH: für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander maßgeblich]

Dagegen ist der Unternehmensgegenstand zunächst nur das Mittel, mit dem das Ziel (der Zweck) erreicht werden soll, d. h. die konkrete Art der Tätigkeit: Was soll getan werden, und wie soll es getan werden? [Täigkeitsfeld der GmbH: für das Verhältnis Dritten gegenüber maßgeblich]

Ein gemeinsamer Zweck ist das Merkmal vieler Gesellschaftsformen. Die Formulierung des § 1 GmbHG ermöglicht hier einen sehr großen Spielraum und lässt insbesondere wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Zwecke zu. Nichtwirtschaftliche (»ideelle«) Zwecke können insbesondere auf sozialem, politischem, karitativem, künstlerischem, wissenschaftlichem oder sportlerischem Gebiet liegen.
Wirtschaftliche Zwecke sind demgegenüber auf die Erzielung von Einkünften gerichtet. Das kann auch durch das Halten von Beteiligungen geschehen, wie bei Holding-Gesellschaften oder durch die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit in Form einer GmbH. Diese Tätigkeit unterleigt dann u.U. bestimmter berufsrechtlicher Anforderungen.

Ein unzulässiger Gesellschaftszweck führt zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags, so dass das für die Anmeldung zuständige Registergericht, bei dem die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, die Eintragung gemäß abzulehnen hat, vgl. § 9c GmbHG.

Anders als bei Personengesellschaften ist zudem nicht nur eine Mehrpersonen-Gründung möglich, auch eine Einpersonen-GmbH ist unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig. Gegründet werden kann die GmbH von allen juristischen und natürlichen Personen, Personenhandelsgesellschaften sowie Gesamthandsgemeinschaften (z.B. einer GbR).

Der Grundstock einer GmbH-Gründung ist der Abschluss eines notariell beurkundeten GESELLSCHAFTSVERTRAGS (sog. Satzung), § 2 Abs. 1 GmbHG. Mit formgerechten Abschluss desselben entsteht eine Vorgesellschaft. Auch als „GmbH in Gründung“ bezeichnet, besteht die Vorgesellschaft vom Zeitpunkt des Abschlusses des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages bis zur konstitutiven Eintragung der GmbH ins Handelsregister.

Zu dem Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags zählen die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens und der Betrag des Stammkapitals sowie die Zahl und Nennbeträge aller Geschäftsanteile, vgl. § 3 Abs. 1 GmbHG.

Für die Gründung einer Einpersonen-GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) kann es ratsam sein, die vereinfachte Gründung mittels Musterprotokoll gem. § 2 Abs. 1a GmbHG zu vollziehen. Dieses Musterprotokoll ersetzt den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung sowie die Gesellschafterliste, bedarf jedoch ebenfalls der notariellen Form. Zwar bestimmt § 2 Abs. 1a GmbHG die Zulässigkeit der Verwendung des Musterprotokolls für Gesellschaften mit bis zu drei Gesellschaftern, jedoch ist die Verwendung in diesen Fällen oftmals nicht empfehlenswert denn es fehlen Regelungen zum Ausscheiden und einer zu zahlenden Abfindung und darüber hinaus können auch sonste keine individuellen Gegebenheiten berücksichtigt werden, wie die Möglichkeiten, die Abhaltung oder Einberufung von Gesellschafterversammlungen an die Gegebenheiten anzupassen. Vom Musterprotokoll darf grundsätzlich nicht abgewichen werden, was angesichts der in diesem Zusammenhang nicht behandelten, aber durchaus regelungsbedürftigen Fragen mehr Nachteile als Vorteile bringt.

Das Stammkapital beträgt gem. § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 €. Das Stammkapital muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich angegeben werden; es ist nicht ausreichend, dass es sich erst aus einer Addition der Nennbeträge aller Geschäftsanteile ergibt,

Anderes gilt nur für die UG (haftungsbeschränkt), der kleinen Schwester der GmbH („Mini-GmbH“), wo ein Euro (1 €) zur Gründung THEORETISCH (!) ausreicht. Auch bezüglich der Geschäftsanteile finden sich Regelungen im GmbHG. So schreibt § 5 Abs. 2 GmbHG vor, dass der Nennbetrag eines Geschäftsanteils „auf volle Euro lauten“ muss. Daraus folgt, dass ein GmbH-Gesellschafter mit nicht weniger als einem Euro an der Gesellschaft beteiligt sein kann.

„Wie kann das Stammkapital geleistet werden?“

Bei der Gründung einer GmbH sind sowohl Bar- als auch Sacheinlagen zulässig. Bei Bargründungen gilt es keine Besonderheiten zu beachten. Abweichungen ergeben sich lediglich hinsichtlich Sachgründungen: Zunächst muss die Vereinbarung von Sacheinlagen nach § 5 Abs. 4 S. 1 GmbHG in die Satzung aufgenommen werden. Hierzu ist von den Gesellschaftern auch ein Sachgründungsbericht vorzulegen, in welchem die Sacheinlage und ihre Werthaltigkeit dargelegt und Nachweise dafür erbracht werden, dass die Sacheinlage dem Wert der zu leistenden Einlage entspricht.

Der Bericht muss alle für die Angemessenheit der Einlageleistungen wesentlichen Umstände darlegen. Dabei handelt es sich z.B. um marktübliche Anschaffungs- oder sonstige Vergleichspreise, Herstellungskosten bzw. eine Darstellung des Inventars oder Lagerbestands. Wird ein Unternehmen in die Gesellschaft eingebracht, sind die Jahresergebnisse der letzten beiden Geschäftsjahre darzustellen.

Von den Stammeinlagen ist stets jeweils mindestens ein Viertel in bar einzuzahlen, in Summe jedoch ein Minimum von 12.500 €, vgl. § 7 Abs. 2 GmbHG. Es muss bei Gründung also wenigstens die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt worden sein.  Sacheinlagen sind dagegen vollständig zu leisten und so zu bewirken, dass sie zur freien und dauerhaften Verfügung der Geschäftsführer stehen, § 7 Abs. 3 GmbHG. Damit ist gemeint, dass die jeweilige Sacheinlage nach der gesetzlich vorgeschriebenen Form auf die Gesellschaft übertragen wird. Wird zum Beispiel ein Grundstück eingebracht, so ist dieses ordnungsgemäß aufzulassen und die Übertragung in das Grundbuch einzutragen, §§ 873, 925 BGB.

Nach der Erbringung der Einlagen ist die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, vgl. §§ 7, 8 GmbHG. Im Rahmen der Eintragung versichern die Geschäftsführer unter anderem die Leistung der Mindesteinlage, § 8 Abs. 2 GmbHG. Der Registerrichter überprüft dabei die Ordnungsgemäßheit der Gründung sowie der Anmeldung. Sind die Gründung oder die Anmeldung mit einem nicht behebbaren Mangel behaftet oder ist die Sacheinlage nicht unwesentlich überbewertet, so lehnt das Registergericht die Anmeldung ab, § 9c Abs. 1 GmbHG. Liegen keine Mängel vor, so gilt die Gesellschaft nun als errichtet.

„Was ist eine Vorrats- bzw. Mantelgründung?“

Wie zu Beginn bereits erwähnt besteht darüber hinaus die Möglichkeit einer „wirtschaftlichen Neugründung„. Hierzu zieht man Vorrats- oder Mantelgesellschaften heran, also einen auf Vorrat gegründeten, unternehmenslosen Rechtsträger in Form der GmbH, welcher später mit einem Unternehmen ausgestattet wird (sog. Vorratsgründung), oder einen „leer gewordenen“ Gesellschaftsmantel (sog. Mantelgründung). Durch diese (Re-)Aktivierung einer bereits bestehenden Gesellschaft – in der Regel durch eine Satzungsänderung – erspart man sich die für eine Neugründung benötigte Zeit und ggf. Kosten, da das Stammkapital bei diesen Gesellschaften bereits geleistet wurde.

Geschäftsführung in der GmbH

In der GmbH gibt es nur zwei notwendige Organe: die Gesellschafterversammlung (zuständig für die Willensbildung) sowie die Geschäftsführung (zuständig für die Willensausübung). Die Aufgabe der Geschäftsführer – wie der Name schon sagt – ist die Führung der Geschäfte sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft, § 35 Abs. 1 GmbHG. Die Geschäftsführung umfasst dabei jede rechtsgeschäftliche und tatsächliche Tätigkeit für die GmbH, wohingegen die Vertretung einen Teilbereich der Geschäftsführung – namentlich das rechtsgeschäftliche Außenhandeln – betrifft. Im Hinblick auf die Geschäftsführung findet sich auch einer der größten Unterschiede zu den Personengesellschaften: Zu Geschäftsführern können sowohl Gesellschafter als auch Dritte berufen werden, d.h. es besteht bei der GmbH kein Zwang zur Selbstorganschaft, § 6 Abs. 3 S. 1 GmbHG.

In ihrem Handeln sind Geschäftsführer allerdings nicht zwangsläufig frei; die Entscheidungskompetenz in Unternehmensangelegenheiten liegt vielmehr bei der Gesellschafterversammlung. Letztere bzw. die Satzung können die Befugnis der Geschäftsführer beschränken, vgl. § 37 GmbHG. Aus dem Umkehrschluss zu § 37 Abs. 1 GmbHG ergibt sich demnach eine grundsätzlich unbeschränkte Geschäftsführungsbefugnis für Fälle, in denen keine Beschränkungen vorgegeben oder Einzelanweisungen erteilt wurden. Eine Grenze findet sie lediglich in den sog. Grundlagengeschäften. Dazu zählen zum Beispiel die Aufnahme neuer Gesellschafter oder eine Satzungsänderung. Nachdem die Geschäftsführer stets zum Wohl der Gesellschaft handeln müssen, dürfen sie sich zudem auch nicht über den mutmaßlichen Willen der Gesellschafter hinwegsetzen. Betreffen Geschäfte etwa die Unternehmenspolitik, so haben sie ggf. die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen.

Sieht die Satzung hingegen Beschränkungen vor, so sind die Geschäftsführer an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Dabei können generelle Beschränkungen genauso wie auf spezielle Fälle beschränkte Einzelanweisungen erteilt werden. Allerdings erwächst jedenfalls aus rechtswidrigen Weisungen keine Pflicht der Geschäftsführer, diese zu befolgen. Die Weisungen sollten der Geschäftsführung demnach kein rechtswidriges Verhalten abverlangen.

„Wem gegenüber wirken diese Beschränkungen?“

Beschränkungen der Geschäftsführung entfalten stets nur im Innenverhältnis ihre Wirkung. Die Vertretungsmacht im Außenverhältnis ist nach § 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG hingegen nicht beschränkbar, Beschränkungen wären Dritten gegenüber daher wirkungslos. Grundsätzlich können die Geschäftsführer die GmbH wirksam verpflichten, auch wenn dabei die im Innenverhältnis geltenden Beschränkungen nicht eingehalten werden. Wirksamkeitshemnisse bestehen in Fällen eines kollusiven Zusammenwirkens, wenn also die Geschäftsführung und die dritte Partei zusammenwirken, um die Gesellschaft zu schädigen. Zudem können die Geschäfte auch nach der Lehre vom Missbrauch der Vertretungsmacht unwirksam sein, wonach dem Dritten der offensichtliche Missbrauch der Vertretungsmacht stets entgegengehalten werden kann.

Um diesem Risiko zu begegnen ordnet das Gesetz in § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG den Grundsatz der Gesamtvertretung für Gesellschaften an, in denen mehr als ein Geschäftsführer bestellt wurde. Hiernach können Maßnahmen nicht von einem Geschäftsführer allein vorgenommen werden, sie benötigen vielmehr die Zustimmung der übrigen Geschäftsführer. Wird hiervon in der Satzung nicht abgewichen, wird zwar das Missbrauchsrisiko gemindert, allerdings geht dies zu Lasten einer flexiblen Geschäftsführung und praktikablen Unternehmensführung. Das Handeln im Rechtsverkehr wird zusätzlich dadurch erleichtert, dass der Grundsatz der Gesamtvertretung nur für die Aktivvertretung gilt, also zum Beispiel für die Abgabe eines Angebot an einen Dritten. Anderes gilt gem. § 35 Abs. 2 S. 2 GmbHG, wonach bei der Passivvertretung stets Einzelzuständigkeit besteht, also die Abgabe von Willenserklärungen an lediglich einen Geschäftsführer (bzw. Vertreter) ausreicht.

Aus Publizitätsgesichtspunkten sind Art und Umfang der Vertretungsbefugnis auch bei der Anmeldung ins Handelsregister einzutragen, § 8 Abs. 4 Nr. 2 GmbHG. Hierdurch soll mehr Rechtssicherheit im Rechtsverkehr zwischen der Gesellschaft und Dritten geschaffen werden.

Dies könnte zum Beispiel so aussehen:

„(1) Die Gesellschaft wird durch ihre Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Hat sie nur einen Geschäftsführer, so vertritt dieser die Gesellschaft allein.“

„Haften Geschäftsführer als Organ der GmbH also persönlich?“

Das Prinzip der (auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH) beschränkten Haftung trifft auch in diesem Fall zu. Gläubigern gegenüber haften die Geschäftsführer selbst grundsätzlich nicht persönlich. Ausgenommen sind lediglich eigenständige Ansprüche aus z.B. Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) oder wegen einer Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 3 BGB. Stattdessen haftet die Gesellschaft selbst für die Handlungen ihrer Organe nach § 31 BGB analog.

Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer kann sich aber gegenüber der Gesellschaft ergeben (sog. Innenhaftung). Verletzt der Geschäftsführer eine ihm obliegende Pflicht, so ist er der GmbH zum hieraus entstehenden Schaden verpflichtet, § 43 Abs. 2 GmbHG. Zu diesen Pflicht zählt neben der Vertretung der Gesellschaft und der Geschäftsführung insbesondere:

Ferner haben Geschäftsführer im Rahmen der Pflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes (vgl. § 43 Abs. 1 GmbHG) die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu überwachen und ggf. einen Finanzplan zu erstellen, um Liquiditätsengpässe frühzeitig feststellen zu können bzw. für ihre Überwindung zu sorgen.

Gesellschafterversammlung in der GmbH

Als willensbildendes Organ gilt die Gesellschafterversammlung als oberstes Organ der GmbH. Wie angedeutet kann die Gesellschafterversammlung selbst den Geschäftsführern in Geschäftsführungsangelegenheiten Weisungen erteilen, § 37 Abs. 1 GmbHG, und bei bestimmten Maßnahmen müssen die Geschäftsführer von sich aus eine Beschlussfassung der Gesellschafter herbeiführen.

Zwar sind die §§ 4651 GmbHG grundsätzlich satzungsdispositiv, jedoch enthält § 46 GmbHG beispielhaft einen Katalog für die Kompetenz der Gesellschafterversammlung. Zu ihrem Aufgabenkreis zählen hiernach unter anderem:

  • die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Ergebnisses (§ 46 Nr. 1 GmbHG),
  • die Einforderung der Einlagen (§ 46 Nr. 2 GmbHG) sowie
  • die Rückzahlung von Nachschüssen (§ 46 Nr. 3 GmbHG),
  • die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern (§ 46 Nr. 5 GmbHG) und
  • die Erstellung von Maßregeln zur Überwachung der Geschäftsführung (§ 46 Nr. 6 GmbHG).

Die meisten dieser Zuständigkeiten können durch eine jeweilige Satzungsbestimmung auf andere Organe übertragen werden. Zwingend, also nicht satzungsdispositiv sind jedenfalls die Grundlagenentscheidungen wie Satzungsänderungen einschließlich der Kapitalmaßnahmen (§ 55 ff. GmbHG) sowie die Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Zusätzlich ist auch die Verpflichtung zur Einforderung von Nachschüssen im Sinne des § 26 GmbHG zwingend.

„Wie finden sich die Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung zusammen?“

Zunächst lädt die Geschäftsführung mittels eingeschriebenen Briefs mit einer Frist von mindestens einer Woche (§ 51 Abs. 1 GmbHG)  zur Gesellschafterversammlung ein (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Mindestens drei Tage vor der Versammlung müssen dann die Beschlussgegenstände bekannt gemacht werden (§ 51 Abs. 4 GmbHG). Bis zu diesem Zeitpunkt haben auch Gesellschafter noch die Möglichkeit, die Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen. Die Satzung kann jedoch auch eine andere Form der Einberufung sowie andere Fristen vorsehen, die gesetzlichen Bestimmungen sind insoweit dispositiv. Beispielsweise kann die Möglichkeit einer digitalen Versammlung ermöglicht sein. Auch kann auf eine förmliche Ladung verzichtet werden, sofern alle Gesellschafter anwesend sind (sog. Vollversammlung). Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, können gefasste Beschlüsse anfechtbar oder sogar gem. § 241 Nr. 1 AktG analog nichtig sein.

Die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung erfolgt grundsätzlich mit der einfachen Stimmenmehrheit (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Erforderlich ist dabei aber nicht, dass alle Gesellschafter anwesend sind und nicht jeder Gesellschafter ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Eine qualifizierte Mehrheit wird von Gesetzes wegen nur in Ausnahmefällen wie zum Beispiel einer Satzungsänderung (§ 53 Abs. 2 GmbHG) gefordert. Es besteht zudem die Möglichkeit sich bei der Versammlung vertreten zu lassen; eine hierauf gerichtete Vollmacht bedarf lediglich der Textform (§ 126b BGB), vgl. § 47 Abs. 3 GmbHG.

Die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse müssen jedenfalls dann notariell beurkundet werden, wenn es sich dabei um eine Satzungsänderung handelt, § 53 Abs. 3 GmbHG. Eine Protokollierung ist hingegen grundsätzlich nicht vorgeschrieben, vgl. § 48 Abs. 3 GmbHG. Zu Nachweiszwecken ist es jedoch ratsam, die Ergebnisse durch die Versammlungsleitung festhalten zu lassen.

„Zählt meine Stimme mehr als die eines anderen?“

Es kommt darauf an: Grundsätzlich richten sich die Stimmrechte nach dem Anteil am Stammkapital. Dabei gewährt jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme, § 47 Abs. 2 GmbHG. Allerdings ist auch diese Vorschrift dispositiv, wonach in der Satzung anderweitige Regelungen vereinbart werden können (z.B. das im Personengesellschaftsrecht geltende Pro-Kopf-Prinzip im Sinne des § 119 Abs. 2 HGB). Hierbei lassen sich auch stimmrechtlose Geschäftsanteile schaffen. Diese dürfen gleichermaßen an der Gesellschafterversammlung teilnehmen, beteiligen sich jedoch nicht an der Beschlussfassung. Nichtsdestoweniger können sie die gefassten Beschlüsse auch ohne ihre Mitwirkung anfechten, §§ 241 ff. AktG analog. Wird vom gesetzlichen Regelfall abgewichen, hängt die Beantwortung der Frage, ob eine Stimme mehr zählt als eine andere, von der satzungsmäßigen Bestimmung ab.

Die Gesellschafter sind bei Abgabe ihrer Stimmen auch grundsätzlich frei. Eine Pflicht zur Abgabe ihrer Stimme kann nur in Ausnahmefällen aus der gesellschaftlichen Treuepflicht erwachsen, wenn das Gesellschaftsinteresse dies erfordert.

Gesellschafterwechsel in der GmbH

Im GmbH-Recht findet sich kaum eine Regelung den Gesellschafterwechsel betreffend. Zwar bestimmt § 15 Abs. 1 GmbHG, dass Geschäftsanteile veräußerlich und vererblich sind. Abgesehen davon hält das GmbH-Recht kein Äquivalent zum Ausschluss eines Gesellschafters durch ordentliche Kündigung – wie bei Personengesellschaften – bereit. Die freie Veräußerbarkeit und Vererblichkeit der Anteile kann jedoch gem. § 15 Abs. 5 GmbHG satzungsmäßig abbedungen werden. Zumeist finden sich in GmbH-Satzungen sog. Vinkulierungsklauseln, die die Veräußerung eines Geschäftsanteils von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig machen. Insbesondere bei Familienunternehmen dienen diese Vertragsklauseln dem Überfremdungsschutz.

Soll ein Geschäftsanteil übertragen werden, bedarf es hierfür eines notariell beurkundeten Vertrages, vgl. § 15 Abs. 3 GmbHG. Grundsätzlich gilt dies sowohl für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kauf oder Schenkung) als auch für die Abtretung (§§ 398 ff. BGB) als Verfügungsgeschäft. Ist jedoch nur der Abtretungsvertrag formgerecht geschlossen, kann eine wirksame Abtretung den Formmangel des Verpflichtungsgeschäfts heilen, vgl. § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG.

Der Wechsel im Gesellschafterbestand wird der Gesellschaft gegenüber jedoch erst mit Aktualisierung der ins Handelsregister eingetragenen Gesellschafterliste wirksam, vgl. § 16 Abs. 1 GmbHG.  Wie oben bereits dargelegt, fällt dies in den Pflichtenkreis der Geschäftsführung, welche unverzüglich nach wirksamem Wechsel eine unterschriebene Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen muss (§ 40 Abs. 1 GmbHG).

Jahresabschluss in der GmbH

Der Jahresabschluss ist in der GmbH erweitert: So umfasst er gemäß § 264 Abs. 1 HGB neben der Bilanz und der GuVRechnungauch den sog. Anhang. Der Anhang dient der Ergänzung der Bilanz und GuV-Rechnung. Hier können Erläuterungen und Ergänzungen vorgenommen werden. Durch seine Ergänzungsfunktion dient der Anhang vor allem der Übersichtlichkeit und Klarheit des Jahresabschlusses und führt dazu, dass Bilanz und GuV-Rechnung nicht überladen werden.

Der Aufbau und Inhalt der Bilanz ist für die Kapitalgesellschaften im Vergleich zu den Personengesellschaften in § 266 HGB gesondert geregelt. Auch für die kapitalgesellschaftliche GuV-Rechnung ergeben sich besondere Formvorschriften, die in § 275 HGB bestimmt sind. Danach kann bei der Gegenüberstellung von Gewinnen und Verlusten zwischen dem Gesamtkosten– und dem Umsatzkostenverfahren gewählt werden, die sich im Wesentlichen nach der Art und Weise unterscheiden, wie die Aufwendungen den Erträgen zugeordnet werden.

Neben den Jahresabschluss tritt für große Kapitalgesellschaften gemäß § 264 Abs. 1 HGB außerdem der Lagebericht. Dieser enthält eine Schilderung des Geschäftsverlaufs und der Lage des Unternehmens und ist in Worten zu fassen. Bezug genommen werden soll hier auch auf Entwicklungen und Risiken für das Geschäft.

Beendigung der GmbH

Bis zur „Beendigung“ der Gesellschaft müssen mehrere Schritte durchlaufen werden:

  • Schritt 1: Auflösung

Das GmbH-Recht sieht einige Gründe für die Auflösung vor. Hierzu zählt nach § 60 Abs. 1 GmbHG zum Beispiel der Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit (Nr. 1) , die Fassung eines Auflösungsbeschlusses mit qualifizierter Mehrheit in der Gesellschafterversammlung (Nr. 2) sowie durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 27 InsO) bzw. rechtskräftiger Ablehnung mangels Masse (§ 28 InsO) oder Löschung der Gesellschaft aufgrund von Vermögenslosigkeit (Nr. 7). Daneben können noch weitere Auflösungsgründe gesellschaftsvertraglich festgelegt werden, § 60 Abs. 2 GmbHG.

Wie auch bei den Personenhandelsgesellschaften besteht nach § 61 GmbHG die Möglichkeit einer gerichtlichen Auflösung. Diese Auflösungsklage bezweckt hauptsächlich den Minderheitenschutz. Hält ein Gesellschafter (oder halten mehrere Gesellschafter gemeinsam) mindestens 10% der Geschäftsanteile, so steht ihnen die Klagemöglichkeit gegen die GmbH offen, sofern ein wichtiger – in den Verhältnissen der Gesellschaft liegender! – Grund für die Auflösung besteht. Ein wichtiger Grund in der Person eines Gesellschafters reicht hingegen nicht aus. § 61 GmbHG ist nicht dispositiv; die Satzung kann die Auflösung aber dadurch erleichtern, in dem bestimmte Gründe als „wichtiger Grund“ definiert werden.

  • Schritt 2: Abwicklung

Die Auflösung der Gesellschaft führt sodann zu ihrer Abwicklung (sog. Liquidation), §§ 65 ff. GmbHG. Mit Beginn der Liquidation ändert sich zunächst der Gesellschaftszweck: die werbende, also tätige Gesellschaft wird zur „Gesellschaft in Liquidation„. Ihr Zweck ist nunmehr auf die Abwicklung gerichtet. Demnach ist es Aufgabe der Liquidatoren (diese sind zumeist die Geschäftsführer) die Aufgabe der Geschäftstätigkeit – z.B. durch Veräußerung eines von der GmbH betriebenen Unternehmens – herbeizuführen. Sodann gilt es die offenen Verbindlichkeiten zu begleichen. Verbleibt hiernach ein Überschuss (sog. Liquidationserlös), so gebührt dieser den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile, vgl. § 72 GmbHG. Dieser Liquidationserlös darf aus Gläubigerschutzgründen jedoch erst nach Ablauf der sog. Sperrfrist (§ 73 GmbHG) an die Gesellschafter ausbezahlt werden; gemeint ist damit der Ablauf eines Jahres – und falls dies länger als ein Jahr dauert – zusätzlich der Zeitraum bis zur Tilgung bzw. Sicherstellung der Gesellschaftsschulden.

Stellt sich während der Liquidation Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, so obliegt es den Liquidatoren die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, vgl. § 15a Abs. 1 InsO.

  • Schritt 3: Vollbeendigung

Ist die Liquidation abgeschlossen und wurde die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht, so tritt damit ihre Vollbeendigung ein. Die GmbH hat ihre rechtliche Existenz verloren.

Zusammenfassung

Dieser Beitrag vermittelt lediglich einen kurzen Eindruck über eine teils komplexe Materie: das GmbH-Recht. Es ist hierbei schlicht nicht möglich alle für den Einzelfall relevanten Details allgemein darzustellen. Im Falle von Unklarheiten oder rechtlichen Problemen in diesem Feld werden wir gemeinsam mit Ihnen eine passende Lösung finden – mit der richtigen Zusammenarbeit erscheint die Materie gar nicht mehr so komplex!