Firmenrecht

In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen Überblick rund um den Begriff der „Firma“ verschaffen. Für Laien oft undurchsichtig, aber höchst relevant im rechtlichen und wirtschaftlichen Verkehr, ist ein Grundverständnis über Firmenrecht für Gründer, Gesellschafter und Geschäftsführer unumgänglich.

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  1. Allgemeines
  2. Aufbau und Arten
  3. Funktionen
  4. Firmenbildung
  5. Firmengrundsätze
  6. Firmenschutz und unzulässiger Gebrauch
  7. Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung
  8. Zusammenfassung

A. Allgemeines

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff der „Firma“ synonym für Unternehmen oder Betrieb verwendet. Im Rechtsverkehr versteht man darunter allerdings etwas anderes:

Das Firmenrecht ist zu weiten Teilen im Handelsgesetzbuch (HGB) statuiert, wobei sich im Wesentlichen drei Regelungskomplexe unterscheiden lassen:

  1. Zulässigkeit der Firmenbildung und -fortführung, §§ 1724 HGB,
  2. Haftung bei Unternehmensübertragungen, Fortführung eines Handelsgeschäfts durch Erben oder beim Eintritt von Gesellschaftern in ein Handelsgeschäft, §§ 2528 HGB, und
  3. Firmenregisterrecht und Firmenschutz, §§ 2937a HGB.

Allerdings findet sich das Firmenrecht auch in weiteren Einzelvorschriften, vgl. etwa § 4 GmbHG, § 4 AktG oder § 2 PartGG.

Praxisbeispiel: Der Kaufmann Max Ernst firmiert unter dem Namen „Büroartikel & -möbel e. K.“. Eine seiner Ladenangestellten verkauft dem unter „Autohaus X. Bauer e. Kfm.“ handelnden Xaver Bauer einen Schreibtisch. Wer wird aus diesem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet, wenn dem Bauer nicht bekannt ist, welche natürliche Person sich hinter „Büroartikel & -möbel e. K.“ verbirgt?

Was ist nun eine Firma?

Um die Grundzüge der Firma besser verstehen zu können, empfiehlt sich ein Blick in das HGB: Nach § 17 HGB versteht man unter der Firma den Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt sowie klagen und verklagt werden kann.

Die Firma ist also kein eigenständiges Rechtssubjekt, sondern lediglich ein Name. Dabei allerdings der Name des Unternehmensträgers (Einzelkaufmann oder Gesellschaft; im HGB zumeist „Geschäftsinhaber“) und gerade nicht der eines Unternehmens (im HGB zumeist „Handelsgewerbe“), wie es der allgemeine Sprachgebrauch vermuten lässt. Aus den unter der Firma getätigten Rechtsgeschäften wird dementsprechend der Unternehmensträger verpflichtet. In unserem Beispiel also der Kaufmann Max Ernst.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind ausschließlich Kaufleute firmenberechtigt („Firma eines Kaufmanns“, § 17 Abs. 1 HGB). Darunter fallen alle Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. HGB, d.h. sowohl Kaufleute kraft Rechtsform wie auch Kaufleute kraft Handelsgewerbes. Nichtkaufleute, z.B. kleingewerblich Tätige oder stille Gesellschaften, unterliegen bei Führung eines gesonderten Namens grundsätzlich nicht dem Firmenrecht (sog. „Minderfirma“). Allerdings müssen sie, sofern die Bezeichnung mit einer Firma verwechselt werden kann und dadurch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um einen Kaufmann, mit Sanktionen wegen unzulässigen Firmengebrauchs rechnen.

Wofür benötigt man eine Firma?

Im Regelfall wird die Firma im Handelsverkehr benutzt, wodurch ein Bezug zum Betrieb des Handelsgewerbes des Kaufmanns hergestellt werden kann. In der Folge lassen sich derartige Geschäfte als Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB klassifizieren (dazu später mehr). Personen- und Kapitalgesellschaften (GmbH u. AG) können sich ausschließlich unter ihrer Firma betätigen. Während es Einzelkaufleuten freisteht, auch unter ihrem bürgerlichen, statt ihrem kaufmännischen Namen zu handeln und wirksam Handelsgeschäfte zu tätigen.

Abzugrenzen ist die Firma insbesondere von den sog. Geschäftsbezeichnungen. Diese bezeichnen nicht den Unternehmensträger, sondern das Unternehmen selbst.

Praxisbeispiel: Max Ernst firmiert unter „Büroartikel & -möbel e. K.“ und betreibt als einzelkaufmännischer Geschäftsinhaber ein Handelsgeschäft mit der Geschäftsbezeichnung „Bürobedarf Ernst“ in der Münchener Innenstadt.

B. Aufbau und Arten

Die Firma setzt sich zumindest aus einem Firmenkern (z.B. „Büroartikel & -möbel“) und einem Rechtsformzusatz (z.B. „e. K.“) zusammen. Beide Bestandteile sind dabei gleichwertig, d.h. wenn entweder Firmenkern oder -zusatz unzulässig sind, muss die gesamte Firma gelöscht werden.

Ferner gibt es verschiedene Arten von Firmen: die Personalfirma geht auf den Namen eines Unternehmers zurück („Max Ernst e.K.“), wohingegen die Sachfirma allein auf den Unternehmensgegenstand hinweist („Büroartikel & -möbel e.K.“). Zulässig sind auch Mischformen aus Personal- und Sachfirma („Autohaus X. Bauer e. Kfm.“). Seit der Firmenrechtsreform im Jahre 1998 ist jedoch auch die Führung einer Phantasiefirma ohne Bezug zum Unternehmensgegenstand möglich („Panasung GmbH“).

C. Funktionen

Im Wirtschaftsverkehr erfüllt die Firma vier zentrale Aufgaben: Zum einen dient die Firma der Identifikation des Unternehmensträgers und seinem Unternehmen im Handelsverkehr wie auch der Unterscheidung von anderen (sog. Kennzeichnungsfunktion, vgl. § 18 Abs. 1 HGB). Ferner dient sie der Vermittlung von Auskünften über den Unternehmensträger einerseits wie auch über das von ihm betriebene Unternehmen andererseits (sog. Auskunftsfunktion). Aussagekräftige und prägnante Firmen können dem Unternehmen allerdings auch als Werbung dienen (sog. Werbefunktion). Nicht zuletzt erfährt die Firma aufgrund besonderer Leistungen (z.B. Produktqualität, Preispolitik) im Wettbewerb mitunter beträchtliche Wertschätzung – auch bezeichnet als Goodwill –, welche den Unternehmenswert deutlich über die vorhandenen Vermögensgegenstände hinaus steigern kann. Der Firma kommt dann besonderer wirtschaftlicher Wert zu (sog. Wertträgerfunktion).

D. Firmenbildung

Die Grenze bei der Firmenbildung von Einzelkaufleuten liegt in der Einhaltung der Firmenordnungsgrundsätze sowie den guten Sitten bzw. der öffentlichen Ordnung. Bewegt sich der Einzelkaufmann innerhalb dieser Grenzen und verwendet einen der nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB zwingenden Rechtsformzusätze, ist er bei der Namensfindung also grundsätzlich frei. Unzulässig sind lediglich Symbole oder Zeichen, die sich nicht aussprechen lassen.

Rechtsprechungsbeispiel: In einem obiter dictum hat der BGH [Beschluss vom 25.01.2022 – II ZB 15/21] die Zulässigkeit eines „@“ in der Firma bejaht, wenn es als „at“ ausgesprochen wird und als unzulässig angesehen, wenn es eine figurative Schreibweise von „a“ darstellt (z.B. „@usdruck“).

Müssen allein Einzelkaufleute einen solchen Firmenzusatz führen?

Nein, auch Personengesellschaften müssen unter ihrem jeweiligen Rechtsformzusatz firmieren, § 19 Abs. 1 Nr. 2, 3 HGB. Zudem muss auch eine etwaige Haftungsbeschränkung in der Firma kenntlich gemacht werden, wenn es keine unbeschränkt haftende natürliche Person gibt (insb. GmbH & Co. KG), § 19 Abs. 2 HGB. Fehlt eine Angabe der Rechtsform gänzlich oder ist sie fehlerhaft, kann dies zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Unternehmensträgers und der handelnden Personen nach § 179 BGB analog führen.

Zudem sind ebenfalls die Kapitalgesellschaften in ihrer Namensgebung an dieselben Einschränkungen gebunden wie Einzelkaufleute und Personengesellschaften. Ihre Pflicht zur Führung eines entsprechenden Rechtsformzusatzes ist jedoch spezialgesetzlich geregelt, z.B. § 4 AktG, § 3 GenG oder § 4 GmbHG.

Insgesamt ist der Kaufmann nicht nur dazu berechtigt eine zulässige Firma zu führen, sondern gleichermaßen dazu verpflichtet. Dies beinhaltet insbesondere die Verpflichtung zur Eintragung der Firma in das Handels- oder Genossenschaftsregister, z.B. § 29 HGB (sog. Grundsatz der Firmenöffentlichkeit).

E. Firmengrundsätze

Die wichtigste Grenze bei der Bildung und Führung einer Firma bilden die sog. Firmengrundsätze:

  • Firmenwahrheit: Er dient der Sicherstellung der Auskunftsfunktion der Firma. Gesetzlich wurde er in § 18 Abs. 2 HGB verankert, in welchem er auf ein Verbot wesentlicher und ersichtlicher Irreführungen beschränkt wurde. Dieses Irreführungsverbot gilt dabei für alle Bestandteile der Firma, d.h. Firmenkern sowie -zusätze, die Angaben über geschäftliche Verhältnisse beinhalten. Allerdings müssen diese Angaben für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sein.
  • Firmenbeständigkeit: Eine unwahr gewordene Firma kann in bestimmten Fällen im Interesse des Bestandsschutzes zumindest teilweise fortgeführt werden. So zwingt etwa die bloße Namensänderung des Geschäftsinhabers, dessen Name in der Firma enthalten ist, nicht zur Firmenänderung, § 21 HGB. Für die Firmenfortführung bei Erwerb des Handelsgeschäfts (z.B. durch Unternehmenskauf oder Erwerb von Todes wegen) oder bei Änderungen im Gesellschafterbestand (z.B. Ein- oder Austritt eines Gesellschafters) finden sich in den §§ 22, 24 HGB umfangreiche Bestimmungen, unter denen dies möglich ist. Bei Firmenfortführung ist ein das Nachfolgeverhältnis andeutender Zusatz möglich (z.B. „vormals“).
  • Verbot der Leerübertragung: Eine Veräußerung der Firma ist nur gemeinsam mit dem Handelsgewerbe möglich, § 23 HGB.
  • Firmeneinheit: Hiernach ist es einem Unternehmensträger grundsätzlich verboten, für ein einzelnes Unternehmen mehr als eine Firma zu führen. Eine Ausnahme besteht jedoch für Zweigniederlassungen, welche aus Gründen der Unterscheidbarkeit von anderen Firmen eigenständigen firmieren müssen, § 30 Abs. 3 HGB.
  • Firmenunterscheidbarkeit: Er dient der Kennzeichnungsfunktion der Firma, vgl. §§ 18 Abs. 1, 30 HGB, wonach die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft, insbesondere hinsichtlich anderer im Firmenbezirk bereits eingetragenen Firmen, besitzen muss.

F. Firmenschutz und unzulässiger Gebrauch

Aus dem unzulässigen Gebrauch einer Firma können sich sowohl privatrechtliche (z.B. Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche) wie auch öffentlich-rechtliche Sanktionen (Firmenmissbrauchsverfahren) ergeben. Die Verletzung des Firmenrechts eines anderen ist dabei keine zwingende Voraussetzung.

Das Firmenmissbrauchsverfahren gem. § 37 Abs. 1 HGB dient dabei vorwiegend der Bekämpfung des Missbrauchs einer Firma (etwa durch Verstoß eines der Firmengrundsätze), kann sich aber auch gegen firmenähnliche Bezeichnungen durch Nichtkaufleute richten. Das Registergericht kann von Amts wegen nach Kenntniserlangung vom Firmenmissbrauch einschreiten, jedoch steht ihm diesbezüglich eine Ermessensentscheidung zu. Das Registergericht kann schließlich ein Ordnungsgeld gegen den Betroffenen verhängen oder die Firma sogar löschen (lassen).

G. Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung

In der Praxis ist die Veräußerung von Unternehmen keine Seltenheit, birgt jedoch für den Erwerber ein nicht zu unterschätzendes Risiko, wenn dieser die bisherige Firma fortführt. So statuiert § 25 Abs. 1 HGB für diesen Fall eine Haftung des Erwerbers für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (sog. Altschulden).

Beachte: Der Erwerber haftet nicht lediglich mit einem etwaigen Geschäfts-, sondern auch mit seinem Privatvermögen.

Unter welchen Voraussetzungen greift die Gläubigerschutzvorschrift des § 25 Abs. 1 HGB ein?

  1. Kaufmännisches Handelsgeschäft: Bei dem erworbenen Unternehmen muss es sich um ein Handelsgeschäft eines Kaufmannes nach §§ 1 ff. HGB handeln. Folglich findet die Regelung keine Anwendung auf Nichtkaufleute, d.h. Freiberufler und nicht eingetragene Kleingewerbetreibende. Handelsgeschäft ist dabei nicht im Sinne von § 343 HGB zu verstehen, sondern meint das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit.
  2. Erwerb unter Lebenden: Erwerb unter Lebenden meint insoweit den tatsächlichen Wechsel des Unternehmensträgers, welcher nicht auf Erbfolge beruht. Das dem Erwerb zugrunde liegende Verpflichtungs- bzw. Verfügungsgeschäft muss dabei weder wirksam noch mangelfrei sein. Eine rein tatsächliche Fortführung des Unternehmens reicht hingegen nicht aus. Insoweit ist der Wortlaut „erworbenes“ eindeutig. Für den Wechsel kraft Erbfolge sieht § 27 HGB eine Sonderregelung vor.
  3. Firmenfortführung: Ferner muss das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma tatsächlich fortgeführt werden (sog. Unternehmenskontinuität); die Fortführung der bloßen Geschäftsbezeichnung genügt insoweit nicht. Ausreichend ist hingegen die Fortführung eines wesentlichen Teils des Handelsgeschäfts sowie die Identität des alten und neuen Firmenkerns. Dabei ist unerheblich, ob ein etwaiger, die Nachfolge andeutender Zusatz geführt wird oder nicht. Damit ist trotz geringfügiger Änderungen von einer Firmenfortführung auszugehen.
  4. Geschäftsverbindlichkeit des früheren Geschäftsinhabers: Hinsichtlich der Altschulden kommen alle Arten von Verbindlichkeiten in Betracht, die im Geschäftsbetrieb begründet wurden (z.B. aus Kauf- oder Dienstverträgen). Dabei ist die Begründung der Verbindlichkeit und nicht die Fälligkeit maßgeblich. Von der Haftung ausgeschlossen sind jegliche privaten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die Abgrenzung hierzu bestimmt sich nach §§ 343 f. HGB.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus § 25 Abs. 1 HGB?

Liegen obige Voraussetzungen vor, haftet neben dem Erwerber zunächst auch der bisherige Inhaber für die begründeten Verbindlichkeiten weiter. Diese Haftung kann jedoch nach § 26 HGB zeitlich begrenzt sein. Erforderlich ist die Fälligkeit der geltend gemachten Ansprüche innerhalb von fünf Jahren nach Veräußerung sowie deren gerichtliche Geltendmachung (sog. Nachhaftungsbegrenzung). Daneben muss nun auch der Erwerber für die Altschulden einstehen. Nachdem beide nebeneinander haften, handelt es sich folglich um einen gesetzlichen Schuldbeitritt, bei dem beide als Gesamtschuldner haften, vgl. §§ 421 ff. BGB.

Kann ich mich als Erwerber vor diesem Haftungsrisiko schützen?

Auch als Erwerber eines Unternehmens ist man nicht schutzlos gestellt. § 25 Abs. 2 HGB sieht nämlich die Möglichkeit vor, diese Rechtsfolge abzubedingen. Voraussetzung hierfür ist die Eintragung einer entsprechenden Vereinbarung ins Handelsregister sowie deren Bekanntmachung bzw. Mitteilung an den Gläubiger. Ein solcher Haftungsausschluss ist jedoch nur dann als eintragungsfähig anzusehen, wenn im Einzelfall tatsächlich ein ernsthaftes Haftungsrisiko besteht.

Beachte: Ein solcher Haftungsausschluss gilt dabei allein für § 25 Abs. 1 S. 1 HGB.

H. Zusammenfassung

Das Feld des Firmenrechts mag zunächst unkompliziert und transparent erscheinen, birgt jedoch zahlreiche Fallstricke mit nicht zu unterschätzendenoft finanziellenKonsequenzen. Um Ihre Unternehmensgründung oder Ihren -erwerb sicher gestalten zu können, stehen wir Ihnen gerne mit unserer langjährigen Expertise zur Seite und beraten Sie bei allem rund um das Thema „Firma“.