GbR, oHG, KG und PartG – Personengesellschaften bzw. Personenhandelsgesellschaften weisen eine Vielzahl an Besonderheiten gegenüber Kapitalgesellschaften (wie GmbH und AG) auf. Was sie auszeichnet und worin sich etwaige Nachteile finden, wird in den unten stehenden Ausführungen konkret erläutert.
Wichtig ist jedoch die Beachtung folgender Grundsätze:
Bei sämtlichen Gesellschaftsformen – gleich ob Personen- oder Kapitalgesellschaften – ist jedoch der NUMERUS CLAUSUS der Gesellschaftsformen ( (lateinisch für „geschlossene Anzahl“) zu beachten. D.h., dass es nur eine eingeschränkte Zahl von Gesellschaftsformen gibt und man aus den bestehenden Gesellschaftsformen unter Abwägung aller Vor- und Nachteile die für den Gesellschaftszweck zielführende herauszuwählen hat. Es ist nicht erlaubt, eigene Gesellschaftsformen zu erfinden. Vielmehr ist jeder Unternehmer an das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Portfolio gebunden. Dies führt beispielsweise dazu, dass es eine „GbRmbH“, also eine BGB-Gesellschaft (GbR) mit beschränkter Haftung nie gegeben hat und nie geben wird – jedoch könnte eine GmbH Gesellschafterin einer GbR werden, so dass auch dies im Ergebnis zu einer Haftungsbeschränkung führen kann. Unternehmer sind daher dazu gezwunden, ihre Kreativität und den Ideenreichtum auf ihre Geschäftsideen zu fokussieren – die Wahl der richtigen Gesellschaftsform ist glücklicherweise schon vorstrukturiert und die Entscheidung kann auf Grundlage eigener Recherche oder unter Zuziehung von Experten rasch getroffen werden.
Im Personengesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber ein SCHACHTELPRINZIP verwendet. Einerseits werden dadurch ständige Wiederholungen im Gesetzestext vermieden. Andererseits führt dies im Ergebnis dazu, dass die Gesetzeslektüre etwas aufwändiger ist, denn das Recht der Kommanditgesellschaften verweist über § 161 Absatz 2 HGB auf das Recht der OHG und dieses wiederum über § 105 Absatz 2 HGB auf das Recht der GbR. Letzteres ist in den §§ 705 ff. BGB geregelt, so dass für die Beschäftigung mit dem Recht der Personengesellschaften von vornherein wenigstens zwei Gesetze Anwendung finden. Schon aus dem Grund, dass es sich bei der GbR also um die Grundform der Personengesellschaften handelt, macht es Sinn, sich zuerst und in aller Ausführlichkeit mit dieser zu beschäftigen. Dieses Rechts wurde zum Beginn des Jahres 2024 grundlegend reformiert, so dass wir es mit einer deutlich entstaubten Materie zu tun haben.
Hier finden Sie einen Überblick über die Neuerungen im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024. |
Aufgrund der grundsätzlichen Übereinstimmung der Systematik der Personengesellschaften hat es sich bewährt, diese nicht strikt getrennt zu behandeln, sondern den Überblick thematisch zusammenzufassen. Die wichtigen Themen sind die Folgenden:
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Entstehung der Personengesellschaften
Wie entstehen eigentlich Personen(handels-)gesellschaften und was gilt es bei deren Gründung zu beachten?
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Offene Handelsgesellschaft (oHG) & Kommanditgesellschaft (KG)
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Zusammenfassend finden Sie hier eine schematische Übersicht über die wichtigsten Aspekte, die es bei der Entstehung der Personen(handels-)gesellschaften zu beachten gilt.
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Geschäftsführung und Vertretung in Personengesellschaften (Innen- und Außenverhältnis)
Weder das BGB noch das HGB enthalten eine Begriffsbestimmung der Geschäftsführung. Die gesetzlichen Regelungen unterscheiden jedoch zwischen „Führung der Geschäfte“ und „Vertretung der Gesellschaft“. Aus der Stellung dieser Vorschriften ergibt sich, dass die Geschäftsführung das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander betrifft, während sich die Vertretung auf das Rechtsverhältnis zu Dritten bezieht. Wie funktioniert die Geschäftsführung also?
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Offene Handelsgesellschaft (oHG) & Kommanditgesellschaft (KG)
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
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Gesellschafterwechsel innerhalb der Personengesellschaften
Ist der Eintritt und das Ausscheiden eines Gesellschafters bei Gesellschaften, die insbesondere auf der personellen Vertrautheit zwischen ihrer Gesellschafter beruhen, ein einfaches Unterfangen? Was gilt es bei einem Gesellschafterwechsel zu beachten?
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Offene Handelsgesellschaft (oHG) & Kommanditgesellschaft (KG)
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Ein Wechsel im Bestand der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann auch aus steuerlicher Perspektive relevant sein, was in diesem Beitrag genauer erläutert wird.
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Jahresabschluss in Personengesellschaften
Viele Gesellschafter und Gründer fürchten sich vor Fragen der Rechnungslegung. Je nach Rechtsform und Tätigkeitsfeld ist diese Angst zumeist jedoch unbegründet. Hier finden Sie eine Zusammenfassung über die wichtigsten Aspekte, die Sie bei einer Personengesellschaft in Hinblick auf den Jahresabschluss beachten müssen:
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Beendigung der Personengesellschaften
Egal, ob nach einer Streitigkeit, durch Zeitablauf oder Zweckerreichung – irgendwann endet die rechtliche Existenz einer Personengesellschaft. Wie läuft eine solche Beendigung ab und worauf ist zu achten?
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG) & Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Zusammenfassung
Zusammenfassend stellt sich also die Frage, was nun die Vor- und was die Nachteile der unterschiedlichen Gesellschaftsformen ist. Hier finden Sie eine Übersicht über die Stärken und Schwächen der Personen(handels-)gesellschaften.