AG-Darstellung

[Hinweis: Dieser Überblick erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Vielmehr wird befindet er sich noch im Erstellungsprozess. Melden Sie sich gerne bei konkreten Fragen.]

Übersicht:

  1. Entstehung der AG
  2. Vorstand der AG
  3. Aufsichtsrat der AG
  4. Hauptversammlung der AG
  5. Mitgliedschaft in der AG
  6. Jahresabschluss der AG
  7. Auflösung und Beendigung der AG

Die Aktiengesellschaft  (AG) dient insbesondere der Organisation großer unternehmerischer Zusammenschlüsse. Es hat sich hierbei das Bild des „Kapitalsammelbeckens“ für eine Vielzahl an Anleger zur Unterstützung im wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich herausgebildet. Als solches bestehen einige Besonderheiten gegenüber der GmbH oder den Personen(handels-)gesellschaften. So bietet grundsätzlich nur die Struktur einer Körperschaft die Möglichkeit eines umfassenden Haftungsausschlusses sowie einer Beitrittsmöglichkeit für viele untereinander unverbundene Anleger.

Entstehung der AG

In der Praxis entsteht eine AG zumeist durch eine Strukturmaßnahme, z.B. einer Umwandlung einer GmbH in eine AG. Wie jede andere Gesellschaft auch, kann sie jedoch auch „regulär“ durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags (sog. Satzung) gegründet werden. Nach § 2 AktG kann sich hieran auch nur eine einzelne Person beteiligen (sog. Einpersonengründung). Diese Satzung bildet dann die Grundlage für den Beitritt weiterer Gesellschafter, ohne dass es hierfür der Zustimmung bisheriger Gesellschafter oder eines gesonderten Vertrages bedarf. Um diese grundlegende Funktion zu wahren, gilt es die Richtigkeit der Satzung zu sichern, indem § 23 Abs. 1 S. 1 AktG für die Feststellung der Satzung eine notarielle Beurkundung vorsieht.

In dieser Satzung sind unter anderem die Firma sowie der Sitz der Gesellschaft (sog. Satzungssitz), die Höhe des Grundkapitals oder die Zahl der Mitglieder des Vorstandes bzw. nach welchen Regeln dieser festgelegt wird, vgl. § 23 Abs. 3 AktG. Weiter ist auch der Unternehmensgegenstand näher zu bezeichnen. Diesem Erfordernis kommt eine zentrale Rolle zu, da der Unternehmensgegenstand als Begrenzung für die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes fungiert.

Die Höhe des Grundkapitals beträgt für die Gründung einer Aktiengesellschaft mindestens 50.000 €, § 7 AktG. Es handelt sich hierbei quasi um eine Summe, um sich von der persönlichen Haftung der Gesellschafter freizukaufen. Gründern steht es jedoch frei, eine größere Summe festzulegen. Anders als bei der GmbH oder den Personengesellschaften stehen die Regeln des Aktiengesetzes grundsätzlich nicht zur Disposition, d.h. von ihnen darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden (sog. Grundsatz der Satzungsstrenge, § 23 Abs. 5 AktG). Hierdurch soll eine Standardisierung der Aktien ermöglicht werden, welche ihrerseits Grundlage für einen funktionierenden Handel am Kapitalmarkt ist.

„Welche Arten von Aktien gibt es?“

Das Grundkapital der AG (mindestens 50.000 €, § 7 AktG) wird in Aktien aufgeteilt, welche von den Gründern übernommen werden müssen, vgl. §§ 2, 29 AktG. Die Gründer haben hierbei die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Arten von Aktien, welche nach verschiedenen Gesichtspunkten unterschieden werden können:

  • Übertragbarkeit: Inhaberaktien (Inhaber der Aktie ist derjenige, der die Urkunde besitzt) oder Namensaktien (der namentlich Bezeichnete ist Inhaber der Aktie)
  • Unternehmensanteil: Stückaktien (Aktien sind in gleichem Umfang am Grundkapital beteiligt) oder Nennwertaktien (Aktien wird ein bestimmter Wert zugeschrieben, der mindestens einen Euro betragen muss)
  • Stimmrechten: Stammaktien oder stimmrechtslose Vorzugsaktien, welche jedoch durch höhere Renditen einen Ausgleich erhalten

Diejenigen Gründer, die die Aktien übernehmen, trifft die Pflicht zur Leistung ihrer jeweiligen Einlage, vgl. § 54 AktG. Sobald alle Aktien übernommen wurden, gilt die AG als errichtet, § 29 AktG. Hierdurch entsteht jedoch lediglich eine Vorgesellschaft, nicht aber bereits die juristische Person „AG“. Die Errichtung ist folglich nur ein Teil des Gründungsaktes.

„Was passiert nach der Errichtung der AG?“

Sodann ist der erste Aufsichtsrat zu bestellen, vgl. § 30 Abs. 1 AktG. Dieser dient vorwiegend dazu, die Interessen der Gesellschafter gegenüber dem Vorstand zu vertreten. Die Kontrollfunktion des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand wird auch dadurch ersichtlich, dass der Vorstand von selbigem berufen wird, § 30 Abs. 4 AktG. Hierdurch erlangt der Vorstand im ersten Schritt seine Befugnisse.

Nach dem erfolgreichen Berufungs- und Anstellungsakt des Vorstandes ist – bei Bargründungen – ein Viertel des Nennbetrages aller übernommenen Aktien zur freien Verfügung für den Vorstand einzuzahlen, § 36 Abs. 2 i.V.m. § 36a Abs. 1 AktG. Hiernach haben die Gründer einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung (sog. Gründungsbericht) zu erstellen, § 36 AktG. Dieser dient als Grundlage für die anschließende Gründungsprüfung durch den Vorstand und den Aufsichtsrat, vgl. §§ 3335 AktG. Hierdurch soll die spätere Kontrolle durch das Registergericht erleichtert werden. Teil der hiervon ist z.B. die Prüfung, ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien und die Einlagen auf das Grundkapital vollständig und korrekt sind, § 34 Abs. 1 Nr. 1 AktG.

Im Anschluss an die Gründungsprüfung ist die Vorgesellschaft gem. §§ 36, 37 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Registergericht prüft nun, ob Errichtung und Anmeldung ordnungsgemäß waren, § 38 Abs. 1 S. 1 AktG. Liegen weder Gründungsmängel noch Anmeldungsfehler vor, wird die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, § 39 AktG. Mit ihrer Eintragung entsteht die Aktiengesellschaft als juristische Person, vgl. § 41 Abs. 1 S. 1 AktG. Die Gründung der AG ist damit abgeschlossen.

„Welche Folgen kann ein Gründungsmangel auf die Eintragung haben?“

Auf die Eintragung wirken sich Gründungsmängel nur bedingt aus. Ist die Gesellschaft einmal eingetragen, so ist sie in jedem Fall zunächst wirksam entstanden. Die Aktiengesellschaft wird nicht rückwirkend nichtig. Selbst eine Nichtigerklärung auf dem Klageweg (§ 275 AktG) oder von Amts wegen (§ 397 FamFG) führt lediglich zur regulären Abwicklung der fehlerhaft gegründeten AG und damit zu einer Nichtigkeit für die Zukunft. Ein Gründungsmangel wird nach Eintragung also genauso wie eine Auflösung nach § 262 AktG behandelt, vgl. § 277 Abs. 1 AktG. Hierdurch sollen Aktionäre und Gläubiger der AG vor einer ungewollten Rückwirkung von Gründungsmängeln geschützt werden. Insbesondere im Hinblick auf Mängel den Unternehmensgegenstand betreffend, ist eine Heilung möglich, § 276 AktG.

Vorstand der AG

Die Aktiengesellschaft als juristische Person benötigt Organe, die für sie handeln. Das Gesetz sieht hierbei zwingend den Aufsichtsrat, die Hauptversammlung sowie einen Vorstand vor. Der Vorstand ist das Leitungsorgan der Gesellschaft. Er übt seine Führungsfunktion und nimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich unabhängig von den anderen Organen aus („Geschäfte unter eigener Verantwortung zu leiten„, vgl. § 76 Abs. 1 AktG). Hierzu zählen insbesondere die Geschäftsführungsbefugnis sowie die Vertretungsmacht, §§ 77, 78 AktG.

Diese Vertretungsmacht umfasst sowohl die gerichtliche als auch die außergerichtliche Vertretung der Aktiengesellschaft und kann ihrem Umfang nach nicht beschränkt werden, §§ 78 Abs. 1 S. 1, 82 Abs. 1 AktG. Den Grundsatz bei einem aus mehreren Personen bestehenden Vorstand bildet dabei gem. § 78 Abs. 2 S. 1 AktG die gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis. Allerdings ist diese Vorschrift ausnahmsweise dispositiv, wonach die Satzung eine abweichende Regelung vorsehen kann („wenn die Satzung nichts anderes bestimmt„). Möglich wäre es zum Beispiel einzelnen Vorstandsmitgliedern Gesamtvertretungsmacht einzuräumen, vgl. § 78 Abs. 3, 4 AktG.

„Was passiert, wenn der Vorstand seine Geschäftsführungskompetenz überschreitet?“

Verletzt der Vorstand seine Pflichten aus dem Innenverhältnis, so ist er der Gesellschaft (nicht aber den Gesellschaftern) nach § 93 Abs. 2 AktG zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Pflichten ergeben sich im Grunde genommen aus dem Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnis und damit aus § 82 Abs. 2 AktG. Danach ist der Vorstand nur dann an Beschränkungen bzw. Beschränkungsmöglichkeiten gebunden, wo das Aktiengesetz solche vorsieht („im Rahmen der Vorschriften über die AG„). Dem Vorstand steht damit – verglichen zu einem GmbH-Geschäftsführer, welcher strengen Bindungen im Innenverhältnis unterliegt – eine starke Rolle zu. Diese wird zusätzlich vom Grundsatz der Satzungsstrenge bekräftigt, welcher eine Abweichung von den wenigen Beschränkungsmöglichkeiten kaum ermöglicht.

Eine weitere Gefahr, die das weitgehend freiverantwortliche Handeln birgt, kann sich aus schädigenden Handlungen des Vorstandes ergeben.

„Wer steht für Schädigungen des Vorstandes ein?“

Grundsätzlich vertritt der Vorstand die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich, damit besteht für die AG das Risiko, dass ihr die schädigenden Handlungen ihres Vorstandes zugerechnet werden könnten. Allerdings sieht das Aktienrecht selbst keine Rechtsvorschrift für die Zurechnung von Vorstandshandeln vor. Bleibt die Gesellschaft also vor Schädigungen bewahrt?

Zunächst lässt sich eine Einstandspflicht der AG über § 831 BGB erwägen. Ein Anspruch des Geschädigten gegen die AG aus § 831 BGB scheitert jedoch an der erforderlichen Weisungsgebundenheit eines Verrichtungsgehilfen. Schließlich ist dem Vorstand gem. § 76 Abs. 1 AktG seine eigenverantwortliche Leitungsmacht zuzugestehen. Nichtsdestoweniger sind Geschädigte nicht schutzlos gestellt: der AG ist das Vorstandshandeln aufgrund ihrer körperschaftlichen Organisationsstruktur unter den Voraussetzungen des § 31 BGB analog zuzurechnen. In der Regel steht also die AG für das Handeln ihres Vorstands und damit auch für Schädigungen ein. Dies sollte bei seiner Bestellung auch stets Berücksichtigung finden, sodass auf einen geeigneten und zuverlässigen Kandidaten zurückgegriffen wird.

„Was gilt es bei der Bestellung eines Vorstandes noch zu beachten?“

Zum Vorstandsmitglied kann zunächst jeder bestellt werden, der die Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 AktG erfüllt. Hiernach darf sich ein Kandidat zum Beispiel innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung keiner Insolvenzverschleppung strafbar gemacht haben, § 76 Abs. 3 Nr. 3a AktG. Eine Mitgliedschaft wird bei der AG als Kapitalgesellschaft hingegen nicht gefordert, d.h. das Vorstandsmitglied muss kein Gesellschafter der gegenständlichen Aktiengesellschaft sein (sog. Grundsatz der Fremdorganschaft).

Die Satzung bestimmt nach § 23 Abs. 3 Nr. 6 AktG wieviele Vorstandsmitglieder vorgesehen sind bzw. nach welchen Regeln diese Anzahl festgelegt wird. Lediglich § 76 Abs. 2 AktG konkretisiert diese Vorschrift, wonach der Vorstand bei einer AG, deren Grundkapital 3 Mio. € übersteigt, aus mindestens zwei Personen bestehen soll. Allerdings handelt es sich auch hier um eine dispositive Regelung, d.h. die Satzung kann auch in diesen Fällen etwas anderes bestimmen.  Außerdem gelten nach § 76 Abs. 3a, 4 AktG bestimmte Anforderungen an die Beteiligung von Frauen und Männern in Vorständen der dort aufgeführten Gesellschaften.

Der Aufsichtsrat bestellt Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre, allerdings ist eine wiederholte Bestellung möglich, § 84 Abs. 1 AktG. Manchmal kann es jedoch auch nötig sein, sich bereits vor Ablauf dieser Zeit vom Vorstand zu trennen. Dem Aufsichtsrat obliegt daher nach § 84 Abs. 4 AktG das Recht die Bestellung aus einem wichtigen Grund jederzeit zu widerrufen. Ein wichtiger Grund kann etwa in der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder einem Vertrauensentzug aus sachlichen Gründungen durch die Hauptversammlung liegen. Bei der Abberufung eines Vorstands ist die Trennung zwischen Bestellungsakt und Anstellungsvertrag§ 611, 675 BGB) zu beachten. Wird die Bestellung also widerrufen, muss der Anstellungsvertrag nach § 626 BGB eigenständig gekündigt werden.

Aufsichtsrat der AG

Im Rahmen dieser Darstellung fand der Aufsichtsrat an manchen Stellen bereits Erwähnung. In der Chronologie des Aktienrechts steht er in den §§ 95 ff. AktG an zweiter Stelle. Seine Hauptaufgabe besteht in der Überwachung des Vorstands, § 111 Abs. 1 AktG. Anders als bei der GmbH obliegt diese Aufgabe nicht der Gesellschafterversammlung, sondern einem eigenständigen Organ. Aktiengesellschaften sind als Publikumsgesellschaften ausgestaltet und als solche ist der Gesellschafterkreis zumeist weit verstreut, weshalb diese Aufgabe regelmäßig nicht (effektiv) von der Hauptversammlung ausgeübt werden kann. Darüber hinaus gilt der Aufsichtsrat als Interessenvertretungsorgan, da er sich nicht nur aus Gesellschaftern, sondern auch aus Arbeitnehmervertretern zusammensetzt.

„Welche Aufgaben und Rechte hat der Aufsichtsrat?“

Der Aufsichtsrat bildet das unternehmensinterne Überwachungsorgan einer jeden Aktiengesellschaft. Er steht damit dem Vorstand gegenüber, welcher spiegelbildlich die Funktion der Unternehmenskontrolle übernimmt. Beide Organe ergänzen sich somit und bilden insgesamt die Verwaltung der Gesellschaft, vgl. § 120 Abs. 2 S. 1 AktG. Der Aufsichtsrat als solcher wird zudem nur als Kollegialorgan tätig. Seine Aufgaben und Pflichten sind von denen der einzelnen Mitglieder streng zu trennen. Ihm eingeräumte Befugnisse können die Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich nicht einzeln wahrnehmen.

Als Zentralnorm für die Aufgaben des Aufsichtsrats dient § 111 AktG. Kernaufgabe des Aufsichtsrats ist danach die allgemeine Überwachung der Geschäftsführung, § 111 Abs. 1 AktGDie Norm hat jedoch keinen abschließenden Charakter, sondern erfüllt vielmehr den Zweck, die generelle Stellung des Aufsichtsrats als Überwachungsorgan und dessen Kompetenzen gegenüber denen des Vorstands und der Hauptversammlung zu veranschaulichen.

Den Schwerpunkt der Tätigkeit des Aufsichtsrats bildet die zukunftsorientierte, mithin vorbeugende Kontrolle (z.B. die Prüfung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses; Überprüfung der Recht-, Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Vorstandshandlungen). Aber auch die vergangenheitsorientierte Tätigkeit fällt in den Aufgabenbereich  des Aufsichtsrats (etwa die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den Vorstand).

„Wie kann der Aufsichtsrat seiner Überwachungsfunktion nachkommen?“

Für die ordnungsmäßige Wahrnehmung der Überwachungspflichten stehen dem Aufsichtsrat ein Informationsrecht (§ 90 AktG), Einsichtsrechte (§ 111 Abs. 2 AktG) sowie der Zustimmungsvorbehalt des § 111 Abs. 4 S. 2 AktG zur Verfügung.

Das Informationsrecht (§ 90 AktG) des Aufsichtsrats stellt die spiegelbildliche Pflicht des Vorstands zur Berichterstattung an den Aufsichtsrat dar, um dem Aufsichtsrat eine wirksame Überwachung zu ermöglichen. Die Berichterstattung durch den Vorstand hat zum einen in einem gesetzlich festgelegten Turnus zu erfolgen, vgl. § 90 Abs. 1, 2. Daneben kann jedoch auch der Aufsichtsrat jederzeit vom Vorstand einen Bericht unter anderem über Angelegenheiten der Gesellschaft oder ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen verlangen (vgl. § 90 Abs. 3 S. 1). Ob die Berichterstattung vom Vorstand erlangt werden soll, ist vom Aufsichtsrat durch Beschluss gem. § 108 AktG zu entscheiden. Kommt der Vorstand dem Verlangen des Aufsichtsrats nicht nach, so kann das Registergericht die Vorstandsmitglieder durch Festsetzung eines Zwangsgeld (§ 407 Abs. 1 AktG) zur Durchführung anhalten.

Hieran anknüpfend steht dem Aufsichtsrat ein Einsichtsrecht nach § 111 Abs. 2 AktG zu. Dies soll die Rechte des Aufsichtsrats nochmals stärken, indem er selbst aktiv werden kann und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Aufsichtsrat ansonsten nur auf die ihm nach § 90 AktG herangetragenen Informationen angewiesen wäre. Dieses Einsichtsrecht erstreckt sich insbesondere auf Bücher, Schriften, Vermögensgegenstände sowie auf die Geschäftsräume der Gesellschaft. Dem Aufsichtsrat muss es also ermöglicht werden, sich ein Bild von den wesentlichen Geschäftsvorgängen zu machen. Hierbei bedarf es keines konkreten Anlasses. Vielmehr kann der Aufsichtsrat in dieser Sache auch stichprobenartig zur Kontrolle des Vorstands tätig werden. Die Einsichtnahme hat der Vorstand sodann nicht nur zu dulden, sondern muss kooperativ mit dem Aufsichtsrat zusammenarbeiten. Im Falle ausbleibender Kooperation  besteht auch hier die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes durch das Registergericht.

„Was versteht man unter dem Zustimmungsvorbehalt?“

Die Möglichkeit des Zustimmungsvorbehaltes des § 111 Abs. 4 S. 2 AktG dient dem Aufsichtsrat nochmals als vorbeugende Kontrollmöglichkeit der Geschäftsführung. Bereits in diesem Stadium wird dem Aufsichtsrat eine Mitwirkung an der unternehmerischen Tätigkeit zugesprochen. Allerdings fungiert die Vorschrift dabei mehr als ein Vetorecht. Der Aufsichtsrat selbst kann hierdurch keine Geschäftsführungsmaßnahmen durchführen oder einleiten. Erteilt der Aufsichtsrat seine Zustimmung zu bestimmten Geschäften nicht, bleib hiervon die generelle Vertretungsbefugnis des Vorstandes zunächst unberührt. Der Vorstand handelt jedoch dann pflichtwidrig, wenn die Verweigerung der Zustimmung grob missachtet wird. Dies orientiert sich an der gesetzlichen Regelung des § 82 Abs. 2 AktG. In der Folge kommt sodann eine Haftung des Vorstandes aus § 93 Abs. 2 AktG auf Ersatz des aus der Missachtung des Zustimmungsvorbehalts entstandenen Schadens in Betracht.

„Ist die Überwachungskompetenz des Aufsichtsrats unbeschränkt?“

Nein, die Überwachungskompetenz hat ihre Grenzen. So erstreckt sie sich allgemein nur auf die obersten Leitungsorgane, namentlich den Vorstand bzw. die Geschäftsführung. Gegenüber sonstigen Angestellten hat auch der Aufsichtsrat keine derartigen Rechte.

Unberührt von der Überwachung durch den Aufsichtsrat bleibt außerdem das eigene unternehmerische Ermessen des Vorstands (vgl. § 76 Abs. 1 AktG). Dieser hat bereits in eigener Verpflichtung dafür zu sorgen, dass gesetzliche wie satzungsrechtliche Vorgaben im Unternehmen eingehalten und die richtigen Unternehmensentscheidungen getroffen werden. Hierbei bieten sich auch für den Vorstand natürlich verschiedene Handlungsmöglichkeiten an, bei dem ihm besagtes Ermessen zusteht. Selbst gewisse Fehlentscheidungen von ihm können im Einzelfall von seinem Ermessen gedeckt sein, sofern er die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 Abs. 1 AktG beachtet hat (sog. Business Judgement Rule). Grenzen findet sein Ermessen dann, wenn sich die Geschäftsführung nicht mehr nach dem Interesse der Gesellschaft richtet und der Vorstand dadurch nicht mehr seiner Vermögensverwaltungs- und Vermögensbetreuungspflicht nachkommt.

Ferner besitzt der Aufsichtsrat die alleinige Personalkompetenz für den Vorstand, vgl. § 84 AktG. Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehören in diesem Zusammenhang:

  • die Festsetzung der Mitgliederzahl des Vorstands,
  • der Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
  • die Bestellung des Vorstands,
  • der Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages, insbesondere Vereinbarung der Vergütungen sowie
  • die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und
  • die Kündigung der Anstellungsverträge.

Bei der Festsetzung der Bezüge hat der Aufsichtsrat insbesondere ein angemessenes Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft zu berücksichtigen, vgl. § 87 Abs. 1 S. 1 AktG.

„Vertritt auch der Aufsichtsrat die AG nach außen?“

In Einzelfällen, ja. Grundsätzlich ist die Vertretung der Gesellschaft nach außen Aufgabe des Vorstandes. Manchmal übernimmt aber auch der Aufsichtsrat ist die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft, wenn es um die Vertretung gegenüber den Vorstandsmitgliedern geht. Gemäß § 112 S. 1 AktG muss es dabei um Rechtsgeschäfte und Handlungen zwischen der Gesellschaft und Vorstandsmitgliedern gehen (z.B. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen rechtswidrig handelnde Vorstandsmitglieder). Hintergrund für diese Kompetenzverteilung ist die Wahrung der Gesellschaftsbelange. Diese sollen nicht aufgrund Befangenheit oder Interessenskonflikte der Streitbeteiligten gefährdet werden. Daneben erstreckt sich die Vertretungskompetenz auf die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Abschlussprüfern und beauftragten Sachverständigen.

Zu den sonstigen Pflichten des Aufsichtsrats zählt die jährliche Überprüfung der Finanzberichterstattung der Gesellschaft (§ 171 Abs. 1 AktG) und die Billigung des Jahres- und Konzernabschlusses. Er hat außerdem Vorstandsberichte entgegenzunehmen und anzufordern (§ 90 AktG), Entsprechenserklärungen des Aufsichtsrats abzugeben (§ 161 AktG) sowie bei der Festlegung der Bedingungen für die Aktienausgabe nach § 204 Abs. 1 AktG mitzuwirken.

„Kann jeder Gesellschafter zum Aufsichtsrat gewählt werden?“

Nein, da auch die Wahl zum Aufsichtsrat durch die §§ 100, 105 AktG an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. So kann etwa ein gesetzlicher Vertreter eines von der Aktiengesellschaft abhängigen Unternehmens kein Aufsichtsrat werden, § 100 Abs. 2 Nr. 2 AktG. Diese Vorschriften dienen insbesondere dazu, eine Verflechtung zwischen Aufsichtsrat und Vorstand zu vermeiden. Im Zuge dessen schreibt § 105 Abs. 1 AktG vor, dass ein Vorstandsmitglied nicht zugleich Aufsichtsrat sein darf.

Wie bereits angedeutet, muss zwischen den Rechten und Pflichten des Aufsichtsrats und denen seiner Mitglieder unterschieden werden.

„Welche Rechte und Pflichten obliegen einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern?“

Unabhängig von der Verantwortung des Aufsichtsrats als Kollegialorgan, haben die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder selbst keine gesetzlich normierten Pflichten, die in Art und Umfang denen des Organs selbst ähneln würden. Vielmehr ist es Aufgabe der Aufsichtsratsmitglieder, dafür zu sorgen, dass die organschaftlichen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Dies bedeutet, dass allen voran eine Pflicht zur kollegialen Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedern besteht. Verlangt werden also gewisse Mitwirkungshandlungen, damit das Organ als solches seine Organfunktion wahrnehmen kann (z.B. Sitzungsvorbereitung, regelmäßige Teilnahme an Sitzungen, Beachtung der Geschäftsordnung, Bildung von Ausschüssen sowie dortige Mitarbeit, Mitteilungen an andere Mitglieder bezüglich aller relevanten Vorgänge).

Ferner haben Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben stets das Wohl des Unternehmens zu beachten und dementsprechend zu handeln. Dies resultiert letztendlich aus der ungeschriebenen Treuepflicht, die jedes einzelne Mitglied gegenüber der Gesellschaft hat sowie aus der Loyalität zum Unternehmen. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist daher verpflichtet stets im Interesse des Unternehmens zu handeln, insbesondere dem Unternehmen keinen Schaden zuzufügen. Aufgrund der organschaftlichen Treuebindung haben die mit dem Unternehmensinteresse kollidierenden Belange außen vor zu bleiben.

„Wie werden Interessenkollisionen behandelt?“

Im Falle einer Interessenkollision zwischen den Pflichten als Aufsichtsratsmitglied und den persönlichen Interessen, ist es daher manchmal notwendig (aber meist auch ausreichend), wenn das Aufsichtsratsmitglied an bestimmten Abstimmungen nicht teilnimmt oder sich seiner Stimme enthält. Bei schwerwiegenderen Konflikten ist das betroffenen Mitglied jedoch angehalten, den Konflikt dem Aufsichtsrat mitzuteilen. Grundsätzlich ist aber – selbst im Falle von Interessenskonflikten – stets dem Interesse des Unternehmens Vorrang zu gewähren und andere Interessen hinten an zu stellen. Nur in Extremfällen kann eine nicht zu überwindende Interessenkollision zur Niederlegung des Amtes führen.

„Sind Aufsichtsratsmitglieder weisungsgebunden?“

Nein, bei der Ausübung ihres Amtes unterliegen Aufsichtsratsmitglieder keinerlei Weisungen. Dies entfaltet insbesondere im Rahmen ihrer Abstimmungsfreiheit Bedeutung. Weisungen hinsichtlich einer bestimmten Abstimmung sind von den Mitgliedern zu ignorieren. Jedoch sind auch hierbei stets die Unternehmensinteressen zu wahren.

Auch ist das Amt des Aufsichtsratsmitglieds durch Höchstpersönlichkeit geprägt. Relevant wird dies vor allem für die Sitzungsteilnahme. Eine Vertretung durch andere Personen im Rahmen von Sitzungen ist gem. § 109 Abs. 3 AktG nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, sofern dies in der Satzung verankert und der Vertreter zuvor schriftlich ermächtigt worden ist. Doch selbst hieraus kann nicht die Stellung eines richtigen Stellvertreters erzeugt werden. Dem Vertreter ist es aufgrund des höchstpersönlichen Charakters untersagt Stimmen abzugeben oder Anträge zu stellen.

Aufsichtsratsmitglieder sind schließlich gem. § 116 i.V.m. § 93 Abs. 1 S. 3 AktG als Ausprägung ihrer Treuepflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet:

„Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren“ (§ 93 Abs. 1 S. 3).

Vertrauliche Angaben sind dabei solche, deren Weitergabe nicht im Interesse des Unternehmens liegen (z.B. Beratungsergebnisse oder Berichte der Geschäftsleitung). Die Reichweite der Verschwiegenheitspflicht ist umfassend ausgestaltet. Sie betrifft nicht nur die Weitergabe an fremde Dritte, sondern auch die an interne Mitarbeiter, Aktionäre oder sonstige Vereinigungen wie etwa dem Betriebsrat. Die Gesellschaft kann ihren Aufsichtsratsmitgliedern im Zuge dessen zwar Richtlinien mit an die Hand geben, was unternehmensintern als Geheimnis oder vertrauliche Angabe angesehen wird. Im Ergebnis liegt es jedoch an dem Mitglied selbst, einzuschätzen, ob eine Information von der Geheimhaltungspflicht betroffen ist.

„Welchen Umfang hat die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats?“

Aufsichtsratsmitglieder sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit also an keine Weisungen gebunden. Sie haben bei ihrer Tätigkeit allerdings die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Überwachers und Beraters anzuwenden, §§ 116, 93 Abs. 1 S. 1 AktG.

Im Hinblick auf die Arbeit des Aufsichtsrats gibt es kein gesetzlich vorgeschriebenes Kontrollgremium. Allerdings ist es einzelnen Aktionären möglich über das Instrument der Hauptversammlung, in welcher sie ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft ausüben (vgl. § 118 Abs. 1 S. 1 AktG), Pflichtverstöße zu melden. In schwerwiegenden Fällen von Pflichtverletzungen kann die Hauptversammlung dann z.B. die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds beschließen.

Beispiele für Pflichtverletzungen:

  • Untätigkeit gegenüber existenzbedrohenden Maßnahmen der Geschäftsführung,
  • Hinnahme unzulässiger Verzögerung bei der Stellung des Insolvenzantrags trotz Kenntnis der Überschuldung,
  • Zustimmung zu einem für die Gesellschaft nachteiligen Geschäft oder
  • die Veranlassung zu für die Gesellschaft schädlichen Geschäften.

Stellt sich heraus, dass ein Aufsichtsratsmitglied gegen eine seiner Pflichten schuldhaft verstoßen hat und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entstanden ist, kommt eine persönliche Haftung in Betracht. Diese kann sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlicher Natur sein. Eine Haftung des Aufsichtsrats als Ganzes ist dagegen ausgeschlossen.

„Woraus ergibt sich die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder?“

Gemäß § 116 S. 1 AktG gilt für die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 93 AktG sinngemäß. Verletzt ein Aufsichtsratsmitglied also eine ihm obliegende Pflicht (Sorgfalts-, Treue- oder Verschwiegenheitspflicht) schuldhaft, so ist er der Gesellschaft – nicht jedoch den anderen Aktionären –  gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, vgl. §§ 116 S. 1, 93 Abs. 2 AktG. Außerdem sind von der Verweisung des § 116 AktG auch die Sondertatbestände des § 93 Abs. 3 AktG erfasst. § 93 Abs. 4 – 6 AktG regeln weitere Rechtsfolgemodalitäten wie den Verzicht.

Generell zielt § 93 AktG nicht auf bestimmte normierte Pflichtverletzungen ab, sondern regelt ganz allgemein die Rechtsfolgenseite von Verstößen.

Strafrechtliche Sanktionen nach dem AktG oder dem StGB treten vor allem im Rahmen der Verletzung von Geheimhaltungspflichten, Tatbestände der Untreue, Subventionsbetrug oder Steuerverkürzungen, Verstöße gegen Insidergeschäfte etc. auf.

Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich sodann nach den allgemeinen Regelungen der §§ 249 ff. BGB.

„Ist die Haftung begrenzt oder zumindest beschränkbar?“

Zunächst ist zu beachten, dass sich die Haftung des Aufsichtsrats an den Vorstandspflichten zur Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters orientiert (vgl. Verweisung in §§ 116, 93 AktG). Bereits hier sollten jedoch die Unterschiede von Vorstand und Aufsichtsrat herangezogen werden. Der Aufsichtsrat bekleidet mit seinem Amt – im Gegensatz zum Vorstand – meist nur ein Nebenamt. Diesen Ansatz sollte man generell bei Haftungsfragen berücksichtigen und hinsichtlich der Verantwortlichkeit nicht beide Konstellationen eins zu eins gleich beurteilen.

Grundsätzlich spielt auch bei den Aufsichtsratsmitgliedern die Kausalität im Rahmen der Haftung eine Rolle. Das Handeln des Aufsichtsratsmitglieds muss also kausal für den der Gesellschaft entstandenen Schaden sein. In Einzelfällen kann das Argument des rechtmäßigen Alternativverhaltens angeführt werden. Jedoch obliegt es hierbei dem Aufsichtsratsmitglied selbst nachzuweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.

Ferner ist eine Zurechnung von Handlungen anderer Aufsichtsratsmitglieder nicht möglich, weder nach § 31, BGB oder § 278 BGB noch nach § 831 BGB. Jedes Mitglied kann daher nur für seine eigenen Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden.

„Wann liegt eine Pflichtverletzung vor und wann nicht?“

Eine Pflichtverletzung liegt dann nicht vor, wenn das Aufsichtsratsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, §§ 116, 93 Abs. 1 S. 2 AktG. Ihm wird also ein unternehmerischer Ermessensspielraum zugebilligt, sofern es sich um rechtmäßige Entscheidungsalternativen handelt. Überschritten ist der Ermessensspielraum bei schlechthin unvertretbarem Handeln (z.B. mangelnder oder nicht ausreichender Aufklärung von Grundlagen, Chancen und Risiken der unternehmerischen Entscheidung). Gesetzes- oder satzungswidriges Verhalten stellt zudem immer eine Pflichtverletzung und damit ein haftungsrelevante Handlung dar.

Daneben hat das Aufsichtsratsmitglied selbst nicht zu haften, wenn seine Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Gesellschafter beruht und diese zutreffend unterrichtet waren, § 93 Abs. 4 S. 1 AktG.

Zudem ist in § 93 Abs. 4 AktG Haftungsausschluss vorgesehen. Hiernach ist es möglich, nach Abwarten einer dreijährigen Karenzzeit nach Entstehung des Anspruchs, dass die Gesellschaft auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied verzichtet oder einen entsprechenden Vergleich abschließt. Für einen Vergleich bedarf es jedoch der Zustimmung der Hauptversammlung und keiner bloßen Billigung im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 2 AktG.

In der Praxis hat sich gerade aufgrund der Vielzahl möglicher Haftungsrisiken der Abschluss einer D&O-Versicherung (sog. „Directors-and-Officers-Versicherung“) bewährt. Sie dient als Absicherung der Aufsichtsräte gegen eine künftige persönliche Inanspruchnahme aufgrund von Haftungsfällen. Aufgrund der auch hier zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten, sollte auch diese Absicherung nicht vorschnell gewählt und ausgestaltet werden.

Hauptversammlung der AG

Früher galt die Hauptversammlung als zentrales Organ der AG. Heutzutage nimmt jedoch der Vorstand diese Rolle ein. Gemeint ist das Organ, in dem die Aktionäre ihre Rechte als Gesellschafter ausüben können, vgl. § 118 Abs. 1 AktG. Allerdings ist die Ausübung ihrer Rechte – wie oben dargestellt – auch auf dieses Organ begrenzt.

Der Hauptversammlung kommt nur in den im Gesetz bzw. in der Satzung bestimmten Fällen Entscheidungskompetenz zu. Das Aktienrecht führt dabei in § 119 AktG exemplarisch einige Zuständigkeiten an, ansonsten sind sie vereinzelt in anderen Vorschriften aufzufinden. In allen weiteren Fällen ist die Hauptversammlung grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen, wenn nicht der V0rstand eine Entscheidung von ihr verlangt, vgl. § 119 Abs. 2 AktG. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Vorstand dies nur tut, um gem. § 93 Abs. 4 AktG einer Haftung zu entgehen (sog. Haftungsprivileg).

„Wofür ist die Hauptversammlung also genau zuständig?“

Die (geschriebene) Zuständigkeit der Hauptversammlung beschränkt sich im Wesentlichen auf grundlegende Strukturentscheidungen wie Satzungsänderungen (§ 119 Abs. 1 Nr. 6 iVm. § 179 AktG) sowie Maßnahmen betreffend der Kapitalgrundlage (§ 119 Abs. 1 Nr. 7 AktG). Hierzu zählen etwa Kapitalherabsetzungen gem. §§ 222 ff. AktG. Ferner obliegt der Hauptversammlung auch der Abschluss von Unternehmensverträgen§ 291, 292 AktG) oder die Entscheidung über die Durchführung von Strukturmaßnahmen (z.B. einer Spaltung, § 125 UmwG).

Um die Legitimation sämtlicher Organe der AG durch die Aktionäre zu gewährleisten, bestellt die Hauptversammlung zudem die Mitglieder des Aufsichtsrates, § 199 Abs. 1 Nr. 1 AktG. Weitere Zuständigkeiten nach § 119 Abs. 1 AktG betreffen z.B. die Verwendung des Bilanzgewinns (Nr. 2) oder die Entlastung des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates (Nr. 4). Letzteres stellt aber lediglich einen Vertrauensbeweis dar, befreit die jeweiligen Organmitglieder jedoch nicht von ihrer Haftung.

„Was hat es mit dem Streit um die ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenzen auf sich?“

Der Begriff der „ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenz“ gewann erstmals 1982 mit der Holzmüller-Entscheidung des BGH an Bedeutung. Hier wurde der Hauptversammlung eine Entscheidungskompetenz hinsichtlich einer Maßnahme, die etwa 80% der Unternehmensaktiva betraf, zugesprochen und somit der Vorstand in seiner Geschäftsführungskompetenz beschnitten. In ihrem Ursprung unbekannt, wurde eine solche ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz für Maßnahmen angenommen, die die Rechte der Aktionäre derart beschnitten, dass sie jedenfalls faktisch einer Satzungsänderung gleichkäme.

Dieses diskussionswürdige Konstrukt wurde schließlich im Jahr 2004 mit der Gelatine-Entscheidung des BGH konkretisiert, wonach nun mehr klar war, dass diese Kompetenz tatsächlich nur auf Maßnahmen anwendbar ist, die einen Umfang von 80% der Aktiva eines Unternehmens betreffen. Gestützt wurde diese Entscheidung auf richterliche Rechtsfortbildung mit der Begründung, die globalisierte Welt erfordere im Wirtschaftsverkehr zumeist schnelle Handlungsantworten. Letztere lassen sich in der Praxis kaum durch eine Entscheidung der Hauptversammlung erreichen, die in der Regel nur mit großem Aufwand einberufen werden kann und grundsätzlich eher schwerfällig ist.

Im Ergebnis weicht dieses Konstrukt also von der in § 119 AktG getroffenen Annahme ab, dass die Hauptversammlung nur dann zuständig ist, wenn die Satzung oder das Gesetz ihre Zuständigkeit festsetzt. Bei manchen Maßnahmen ist also Vorsicht geboten und es ist ratsam, die Zustimmung der Hauptversammlung in Zweifelsfällen ohnehin einzuholen.

„Wie oft findet die Hauptversammlung statt?“

Nach § 121 Abs. 1 AktG findet die Hauptversammlung grundsätzlich in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen sowie dann statt, wenn das Gesellschaftswohl danach verlangt. Das Gesetz sieht dabei zwei zwingende Ereignisse vor: gem. § 175 Abs. 2 AktG muss die Hauptversammlung einmal jährlich über die Gewinnverwendung entscheiden (sog. ordentliche Hauptversammlung) und nach § 120 Abs. 1 AktG alljährlich eine Entscheidung hinsichtlich der Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates treffen.

Wenn das Wohl der Gesellschaft (z.B. im Falle einer finanziellen Krise) keine Einberufung der Hauptversammlung durch den Aufsichtsrat gem. § 111 Abs. 3 AktG erfordert, findet sie grundsätzlich immer dann statt, wenn sie vom Vorstand mit einfacher Mehrheit einberufen wird, § 120 Abs. 2 S. 1 AktG. Ausnahmsweise kann auch eine Aktionärsminderheit, die seit 90 Tagen mindestens 5% der Anteile hält, die Einberufung verlangen und ggf. durch Einschaltung des Registergerichts erzwingen, § 122 AktG.

Die Hauptversammlung wird durch Veröffentlichung in den Gesellschaftsblättern, d.h. im Unternehmensregister über den elektronischen Bundesanzeiger, einberufen, vgl. § 121 Abs. 4 AktG. Dies hat mindestens 30 Tage vor der geplanten Versammlung zu geschehen, § 123 Abs. 1 AktG. Zum Mindestinhalt der Einberufung zählen Firma und Sitz der Aktiengesellschaft sowie Zeit und Ort der Veranstaltung, aber auch die abzuhandelnden Tagesordnungspunkte, § 121 Abs. 3 AktG. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist insofern von Bedeutung, als dass nur über diese Tagesordnungspunkte Beschlüsse gefasst werden dürfen. Ansonsten sind Beschlüsse über nicht bekanntgemachte Punkte anfechtbar.

Für kleinere Gesellschaften, bei denen die Aktionäre namentlich bekannt sind, sieht das Gesetz eine Erleichterung dieser Formvorschriften vor. Nach § 121 Abs. 4 S. 2 AktG genügt dann die Einberufung mittels eingeschriebenen Briefs.

„In welcher Form finden Hauptversammlungen statt? Muss ich als Aktionär immer vor Ort sein?“

Früher ist man stets vom Grundsatz der Präsenzveranstaltung ausgegangen, d.h. Hauptversammlungen fanden in unter Umständen riesigen Sälen statt, zu denen die Aktionäre extra angereist sind. Im Laufe der Zeit und vor allem durch die COVID-19-Pandemie wurden die Stimmen, die die Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung forderten, immer lauter. Das potenzielle Gesundheitsrisiko durch eine Infektion hat auf die Vorteile einer solchen deutlich aufmerksam gemacht. Es erschien effizienter, kostengünstiger und risikoärmer via Computerübertragung an der Hauptversammlung teilzunehmen. Zunächst fand die virtuelle Hauptversammlung daher im Rahmen des COVMG zumindest temporär Einzug in das Recht der Aktiengesellschaften. Schließlich wurde diese Möglichkeit mit § 118a AktG auch endlich dauerhaft geschaffen.

Zunächst bedarf es einer Grundlage für die Einberufung einer virtuellen Hauptversammlung – entweder kann die Satzung eine solche direkt vorsehen oder aber den Vorstand dazu ermächtigen, eine solche einzuberufen, § 118a Abs. 1 S. 1 AktG. Ein Blick auf die weiteren Voraussetzungen, die an die Abhaltung der digitalen Version zu stellen sind, macht deutlich, dass die Hauptversammlung nicht ausschließlich virtuell stattfindet. Zunächst ist lediglich die Präsenz der Aktionäre und ihrer Vertreter entbehrlich, Vorstand und Aufsichtsrat haben grundsätzlich vor Ort teilzunehmen, vgl. § 118a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AktG. Weiter wird eine Reihe technischer Voraussetzungen vorgegeben, die eine direkte Kommunikation zwischen den Aktionären und dem Vorstand bzw. Aufsichtsrat im digitalen Raum ermöglichen, vgl. § 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 – 8 AktG.

Im Ergebnis verbleibt in jedem Fall eine Rumpfveranstaltung mit physischer Präsenz. Eine rein virtuelle Hauptversammlung ist mithin auch für die Aktiengesellschaft bislang nicht vorgesehen. Nichtsdestotrotz haben Vorstände nun mehr die Möglichkeit sich zwischen dem traditionellen Weg und der modernen Ausprägung zu entscheiden. Beide Arten der Hauptversammlung haben ihre Vor- und Nachteile, weshalb stets im konkreten Fall abgewogen werden muss, welche die richtige ist.

„Wie gestaltet sich die Teilnahme an der Hauptversammlung?“

Grundsätzlich sind alle Aktionäreunabhängig ihrer Stimmberechtigung – sowie alle Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsratesunabhängig davon, ob sie Aktionäre sind oder nichtzur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Allerdings kann die Satzung die Ausübung des Stimmrechts oder sogar die Teilnahme von einer vorangehenden Anmeldung zur Hauptversammlung und einem Nachweis der jeweiligen Berechtigung abhängig machen, § 123 Abs. 2, 3 AktG.

Alle erschienen oder zumindest vertretenen Aktionäre werden sodann in einem Verzeichnis aufgeführt, welches die Beteiligungen erkennen lässt und für alle einsehbar ist, vgl. § 129 Abs. 1 AktG. Diesem Verzeichnis kommt insbesondere für Abstimmungsfragen oder als Beweismittel in einem Anfechtungsprozess praktische Bedeutung zu.

Der ordnungsgemäße Ablauf der Hauptversammlung und die hinreichende Erledigung der Tagesordnungspunkte ist Aufgabe des Versammlungsleiters. Der Versammlungsleiter kann entweder durch die Satzung bzw. die Geschäftsordnung bestimmt werden oder aber von der Hauptversammlung selbst gewählt werden. In der Regel bekleidet der Aufsichtsratsvorsitzende dieses Amt. Um den Ablauf zu gewährleisten, darf der Vorsitzende unter anderem die Rede- und Fragezeit einzelner Aktionäre beschränken, § 131 Abs. 2 S. 2 AktG.

„Ist die Rede- und Fragezeit ein Recht des Aktionärs in der Hauptversammlung?“

Die Frage- und Redezeit des Aktionärs meint nichts anderes als das ihm in § 131 Abs. 1 AktG zugestandene Auskunftsrechts. Hiernach hat jeder Aktionär das Recht über alle Angelegenheiten der AG Auskunft zu verlangen, sofern die ersuchten Informationen zur Beurteilung des jeweiligen Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich sind. Maßgeblich ist dabei die Position eines „objektiv denkenden Aktionärs„. Dieser Auskunftsanspruch ist auch grundsätzlich vom Vorstand zu erfüllen, vgl. § 131 Abs. 1 AktG. Allerdings kann dieses Recht in Ausnahmefällen mit Gesellschaftsinteressen kollidieren, bei denen die Geheimhaltung vertraulicher Angelegenheiten den Vorrang genießt.

Um dieses Aktionärsrecht nicht zu weit zu beschneiden, sieht § 131 Abs. 3 AktG abschließend einige Fälle vor, in denen eine Auskunft verweigert werden darf. Insbesondere darf die Verweigerung danach dann erfolgen, wenn die Auskunft aufgrund vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dazu geeignet ist, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG.

Wird einem Aktionär eine Informationen außerhalb der Hauptversammlung erteilt, so kann dieser in Anlehnung an das Gleichbehandlungsgebot (vgl. § 53a AktG) ausnahmsweise in der Hauptversammlung eine Offenlegung dieser Information an die gesamte Hauptversammlung verlangen, ohne dass dies für die Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich sein muss.

„Darf ich als Aktionär immer in der Hauptversammlung abstimmen?“

Nein, unter den Voraussetzungen des § 136 AktG kann ein Aktionär von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen sein, wenn er einem Interessenkonflikt unterliegt. Besteht ein Interessenkonflikt und ist der Aktionär daher von § 136 AktG betroffen, so kann auch ein Vertreter keine Stimme für ihn abgegeben – das Stimmrechtsverbot betrifft vielmehr alle aus den jeweiligen Aktien stammenden Stimmrechte und nicht lediglich den Aktionär selbst.

Von § 136 AktG sind dennoch nicht alle Interessenkonflikte betroffen, so wird das Stimmrecht nur dann ausgeschlossen, wenn:

  • über die Entlastung des Aktionärs abgestimmt wird,
  • der Aktionär durch den Beschluss von einer Verbindlichkeit befreit werden soll oder
  • gegen den Aktionär gerichtlich oder außergerichtlich ein Anspruch geltend gemacht werden soll.

Darüber hinaus darf auch ein Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes nicht mitstimmen, wenn über die Bestellung eines Sonderprüfers zu entscheiden ist, § 142 Abs. 1 S. 2 AktG.

Mitgliedschaft in der AG

Unter der in den Aktien verkörperten Mitgliedschaft versteht man die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten eines Aktionärs. Hierzu zählen einerseits Vermögens- und Verwaltungsrechte, aber auch Kontroll- und Schutzrechte sowie das Recht auf Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen. Zu den wichtigsten Pflichten des Aktionärs zählt seine Einlageverpflichtung.

„Welche Rechte hat ein Aktionär?“

Bei der Betrachtung, welche Rechte einem Aktionär zustehen, hat sich die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Vermögens- und (Mit-)Verwaltungsrechten etabliert.

Für viele Anleger sind dabei insbesondere die Vermögensrechte von Interesse. Hierzu zählt etwa das Recht auf einen Anteil am Bilanzgewinn (sog. Dividende) nach den §§ 58 ff. AktG. Vom Recht auf Dividende ist jedoch die Entstehung des Auszahlungsanspruchs derselben zu unterscheiden. Dieser entsteht erst nach Feststellung des Jahresabschlusses sowie des Bilanzgewinns und erst nachdem ein Gewinnverwendungsbeschluss gem. §§ 60 Abs. 1, 58 Abs. 4, 174 AktG von der Hauptversammlung gefasst wurde. Dieses zentrale Aktionärsrecht wird dadurch bestärkt, dass den Aktionären ein Anspruch auf Herbeiführen des Gewinnverwendungsbeschlusses zusteht, sobald der Jahresabschluss festgestellt wurde. Parallel zum Anspruch am Gewinn, besteht auch ein Recht auf einen Anteil des Liquidationserlöses im Falle der Auflösung der Gesellschaft, § 271 AktG. Außerdem sieht sowohl das Aktienrecht als auch das Börsenrecht verschiedene Abfindungsrechte bzw. -ansprüche vor, beispielsweise beim Ausschluss von Aktionären (§ 327b AktG) oder bei einem Delisting (§ 39 Abs. 2 – 4 BörsG).

Will ein Anleger hingegen auch Einfluss auf die Gesellschaft ausüben, so bestehen hierfür seine Mitverwaltungsrechte als Aktionär. Diese Mitverwaltungsrechte spielen im Rahmen der Hauptversammlung eine große Rolle. Hierzu zählt zum Beispiel das unverzichtbare Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung, aber auch das oben erwähnte Fragerecht des Aktionärs gem. § 131 AktG. Bei der Beschlussfassung steht grundsätzlich jedem Aktionär ein Stimmrecht zu, wobei jede Aktie eine Stimme gewährt („one share, one vote„), § 12 AktG. Eine Ausnahme hiervon bilden lediglich die sog. stimmrechtslosen Vorzugsaktien, §§ 139 ff. AktG. Die ausbleibende Möglichkeit zur Einflussnahme wird durch einen Gewinnvorzug kompensiert. Zu den Mitverwaltungsrechten zählt auch das Recht, gem. § 122 Abs. 1 AktG die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen sowie das Recht zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen, vgl. § 245 Nr. 1 AktG.

„Kann die Mitgliedschaft auch übertragen werden?“

Nachdem die Aktiengesellschaft auf einen oft anonymen Anlegerkreis mit stetig wechselnder Belegschaft ausgelegt ist, verwundert nicht, dass das an die Aktien geknüpfte Mitgliedschaftsrecht grundsätzlich frei vererblich und veräußerlich sind. Die Art und Weise wie die Aktien übertragen werden können, hängt von ihrer Ausgestaltung ab.

Im Falle von Namensaktien, die auf den Namen des Inhabers lauten, werden durch Indossament (Art. 12, 13, 15 WG) übertragen, vgl. § 68 Abs. 1 AktG. Im Rahmen der Übertragung durch Indossament ist auch ein gutgläubiger Erwerb möglich, § 68 Abs. 1 S. 2 AktG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 WG. Zudem kann die Mitgliedschaft hierbei auch durch Abtretung gem. §§ 398, 413 BGB übertragen werden, wobei ein gutgläubiger Erwerb dann ausgeschlossen ist. Inhaberaktien hingegen legitimieren stets den Inhaber der Urkunde. Sie werden nach §§ 929 ff. BGB übertragen („Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier„). Auch hier ist ein gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB möglich.

Die Übertragungsmöglichkeit kann bei Namensaktien durch Vinkulierung auch eingeschränkt werden. Vinkulierung meint eine satzungsmäßige Bestimmung, wonach die Übertragung von Namensaktien von der Zustimmung des Vorstandes abhängig gemacht werden kann, vgl. § 68 Abs. 2 AktG. Bei Inhaberaktien besteht diese Möglichkeit hingegen nicht.

Jahresabschluss der AG

Der Jahresabschluss der AG wird durch die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) bestimmt. Durch sie wird vorgeschrieben, ob und wie Aufwendungen und Erträge, Schulden und Vermögensgegenstände anzusetzen sind. Nach den §§ 264 Abs. 1, 242 HGB besteht der Jahresabschluss der AG aus Jahresbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einem Anhang sowie einem Lagebericht. Dabei muss er den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung folgen, §§ 264 Abs. 2, 243 Abs. 1 HGB. Ausprägungen dieser Grundsätze ist die Vollständigkeit und Stetigkeit (§ 246 Abs. 1, 3 HGB) sowie die Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 246 Abs. 2 HGB) des Jahresabschlusses. Unter Wahrung dieser Grundsätze soll der Jahresabschluss einen Einblick in die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der AG vermitteln, vgl. § 264 Abs. 2 HGB.

„Welchen Inhalt hat die Bilanz?“

Zunächst ist zwischen der Aktiv- und der Passivseite der Bilanz zu differenzieren. Auf der Aktivseite unterscheidet das Gesetz in § 266 Abs. 2 HGB zwischen Anlage- und Umlaufvermögen, welches zu bilanzieren ist:

  1. Anlagevermögen: Gegenstände, die dauernd dem Geschäftsbetrieb der AG dienen (z.B. Grundstücke, Maschinen, Werkzeuge aber auch Patente)
  2. Umlaufvermögen: alle Gegenstände, die nicht bereits Anlagevermögen sind (z.B. Rohstoffe, Vorräte oder Forderungen aus Lieferungen)

Aus betriebswirtschaftlicher Perspektive weißt die Passivseite grundsätzlich die Herkunft des investierten Kapitals aus. Allerdings beinhaltet sie nicht lediglich Verbindlichkeiten der AG (z.B. Anleihen nach § 266 Abs. 3 Pos. C Nr. 1 HGB), sondern auch andere Posten, die in § 266 Abs. 3 Pos. A HGB als „Eigenkapital“ zusammengefasst werden. Hierzu zählen etwa:

  • das Grundkapital zum satzungsmäßigen Nennwert (angeführt als „Gezeichnetes Kapital„), vgl. § 272 Abs. 1 S. 2 HGB, § 152 Abs. 1 AktG, sowie
  • Rücklagen, die sich ihrerseits in Kapital- und Gewinnrücklagen unterteilen. Kapitalrücklagen im Sinne des § 266 Abs. 3 Pos. A Nr. II HGB meint die in § 272 Abs. 2 Nr. 1 – 3 HGB aufgeführten Beträge (z.B. das Agio bei der Ausgabe von Aktien). Zu den Gewinnrücklagen nach § 266 Abs. 3 Pos. A Nr. III HGB zählt unter anderem die gesetzliche Rücklage, satzungsmäßige Rücklagen oder Rücklagen für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen.

Im Übrigen sind auf der Passivseite Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten sowie passive latente Steuern einzubeziehen.

Auflösung und Beendigung der AG

Auch der Bestand einer Aktiengesellschaft ist nicht unendlich. Streitigkeiten, finanzielle Schwierigkeiten oder die vergangene Zeit können das Ende der AG bedeuten. Zu unterscheiden ist dabei stets zwischen Auflösung und (Voll-)Beendigung. Die Organisationsstruktur, die Rechtspersönlichkeit und das Vermögen einer AG verschwinden nicht urplötzlich. Bis diese Konsequenz eintritt, durchläuft die Gesellschaft einen längeren Prozess. Verkürzt dargestellt, führt die Auflösung der AG lediglich zu einer Zweckänderung. Sie verfolgt nicht mehr den in der Satzung festgelegten Zweck (z.B. wirtschaftliche Betätigung), sondern dieser liegt nun in der Beendigung der Gesellschaft durch Abwicklung, Befriedigung der Gläubiger und Verteilung des hiernach verbliebenen Vermögens an die Aktionäre (sog. Abwicklungsgesellschaft). Um den Rechtsverkehr zu schützen, ist die Auflösung in das Handelsregister einzutragen, §§ 263, 398 AktG. Im Zuge dessen erhält die AG zumeist einen Firmenzusatz (z.B. „i.L.“ für „in Liquidation“). Jedoch ist die Eintragung keine Wirksamkeitsvoraussetzung, vielmehr ist sie lediglich deklaratorischer Natur.

„Welche Auflösungsgründe sieht das Gesetz vor?“

Das Aktienrecht sieht in § 262 Abs. 1 AktG zwingende Auflösungsgründe vor:

  • Zeitablauf, Nr. 1: legt die Satzung für den Bestand der Gesellschaft einen gewissen Zeitraum fest, so wird die Gesellschaft nach dessen Ablauf aufgelöst. Im Vergleich zu den Personengesellschaften kann die Gesellschaft jedoch nicht stillschweigend verlängert werden. Erforderlich ist vielmehr ein Fortsetzungsbeschluss durch die Hauptversammlung, § 274 AktG.
  • Auflösungsbeschluss, Nr. 2: Die Hauptversammlung kann die Auflösung mit Dreiviertel-Mehrheit beschließen. Zu beachten gilt es dabei, dass die Satzung zwar ein strengeres Erfordernis bestimmen kann, allerdings kann ein Auflösungsbeschluss nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Hauptversammlung kann die Auflösung in jedem Fall ohne triftigen Grund beschließen, solange es dem Willen der Mehrheit entspricht (Stichwort: Desinvestitionsinteresse der Aktionäre).
  • Insolvenz, Nr. 3: Ist die Aktiengesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig, kann aber die Kosten eines Insolvenzverfahrens tragen, so wird die Aktiengesellschaft mit dem Insolvenzantrag des Vorstandes (§§ 15 f. InsO) oder eines Gläubigers (§ 14 InsO) aufgelöst und nach den Regeln der InsO abgewickelt.

Kann die Aktiengesellschaft trotz Insolvenzreife die Verfahrenskosten nicht tragen, so wird die Eröffnung mangels Masse gem. § 26 InsO abgelehnt. Auch die Ablehnung mangels Masse führt gem. § 262 Abs. 1 Nr. 4 AktG zur Auflösung der AG. Hiernach wird die Gesellschaft jedoch nach den Vorschriften des Aktienrechts abgewickelt, §§ 264 ff. AktG. Darüber hinaus besteht in schwerwiegenden Fällen auch die Möglichkeit der Amtsauflösung wegen Satzungsmängeln oder Vermögenslosigkeit, § 262 Abs. 1 Nr. 5, 6 AktG.

„Was passiert nach der Auflösung?“

An die Auflösung schließt sich wie angedeutet die Abwicklung der Aktiengesellschaft (sog. Liquidation) an. Ihr zwingender Charakter (vgl. § 264 Abs. 1 AktG) bezweckt dabei einen angemessenen Gläubigerschutz, der nicht durch die Satzung oder einen Hauptversammlungsbeschluss gemindert werden kann.

Während der Abwicklung bleibt die juristische Person bestehen. So ändert sich auch die Organisationsstruktur grundsätzlich nicht, wonach Hauptversammlung und Aufsichtsrat in ihrer Position verbleiben. Lediglich die Vorstandsmitglieder übernehmen regelmäßig die Rolle der Liquidatoren, § 265 Abs. 1 AktG. Aufgabe der Liquidatoren ist es die laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen einzuziehen, Vermögen zu liquidieren, Gläubiger zu befriedigen und das Restvermögen zu verteilen, § 268 Abs. 1 AktG. Die Abwickler haben dabei dieselben Rechte und Pflichten wie der Vorstand (z.B. gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der AG) und unterliegen gleichermaßen der Überwachung des Aufsichtsrates.

Das Restvermögen darf aus Gläubigerschutzgesichtspunkten erst ein Jahr nach der dritten Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen anzumelden, an die Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung am Grundkapital verteilt werden, vgl. § 267, 272 AktG. Wurde mit der Verteilung des verbliebenen Vermögens noch nicht begonnen, kann die Hauptversammlung gem. § 274 AktG einen Fortsetzungsbeschluss fassen.

Nach der Beendigung der Abwicklung wird diese schließlich ins Handelsregister eingetragen und die Aktiengesellschaft gelöscht, § 273 AktG. Hiermit tritt auch die Vollbeendigung der Gesellschaft ein, mit der die juristische Person erlischt.