Die Haftungsfalle, die kaum ein Geschäftsführer kennt
Kunden zahlen diverse Rechnungen. Gesamt gehen innerhalb kurzer Zeit 28.350,00 Euro auf dem Geschäftskonto der GmbH ein. Eigentlich sind das gute Nachrichten. Doch wenn die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits insolvenzreif ist und das Konto im Soll geführt wird, können diese Zahlungseingange den Geschäftsführer persönlich in die Haftung treiben – für jeden einzelnen Euro der auf dem Konto gutgeschrieben wird (für die ausgehenden Zahlungen ohnehin).
Der Mechanismus ist so simpel wie folgenschwer: Die Gutschrift wird im Kontokorrent automatisch mit dem Sollsaldo verrechnet. Wirtschaftlich betrachtet ist das eine Tilgung zugunsten der Bank – auf Kosten der übrigen Gläubiger (also der Insolvenzmasse). Nach ständiger BGH‑Rechtsprechung zu § 64 GmbHG a.F., die unter § 15b InsO fortgilt, ist der Einzug auf ein debitorisches Konto als masseschmälernde ‘Zahlung’ an die Bank anzusehen.
Diese Haftungsfalle gehört zu den praxisrelevantesten und zugleich am häufigsten übersehenen Risiken der Geschäftsleitung. Der vorliegende Beitrag stellt die aktuelle Rechtslage dar, ordnet die Rechtsprechungskette des BGH ein und zeigt die Handlungsoptionen auf – einschließlich der wegweisenden D&O-Entscheidung BGH IV ZR 66/25 vom 19. November 2025.

Warum ein Zahlungseingang als „Zahlung“ des Geschäftsführers gilt
Der BGH legt den Zahlungsbegriff in § 15b InsO bewusst weit aus. Seit dem Grundsatzurteil II ZR 273/98 (BGHZ 143, 184, Urteil vom 29.11.1999) erfasst er nicht nur aktive Auszahlungen, sondern auch die bloße Entgegennahme von Kundenzahlungen auf ein debitorisches Konto.