Austrittsfreiheit

Grundsätzlich steht es allen Mitgliedern offen, aus dem Verein auszutreten (vgl. § 39 Abs. 1 BGB).

Eine Einschränkung dieser Austrittsfreiheit besteht nur dahingehend, dass der Austritt durch die Satzung auf den Schluss eines Geschäftsjahres oder auf eine Kündigungsfrist von maximal zwei Jahren begrenzt werden kann (vgl. § 39 Abs. 2 BGB).