Geschäftsführungsbefugnis

Die Geschäftsführungsbefugnis obliegt grundsätzlich dem Vorstand des Vereins. Abweichung von diesem Grundsatz müssen in der Satzung festgelegt werden.

Dem Vorstand steht die Delegation bestimmter Aufgaben offen, wobei damit auch nicht gleichzeitig seine Verantwortung delegiert wird. Daraus folgt die Verpflichtung des Vorstandes zur Kontrolle delegierter Aufgaben. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht in jedem Fall. So sieht das Gesetz bestimmte Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung vor, die vom Vorstand nicht abgewälzt werden können, z.B. die Anmeldung der Insolvenz des Vereins bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gemäß § 42 Abs. 2 BGB.