Grundbuchfähigkeit

Unumstritten ist die Grundbuchfähigkeit des eingetragenen Vereins, d.h. dieser kann ein Grundstück oder Rechte an einem solchen erwerben und selbst im Grundbuch stehen.

Anders liegt die Situation beim nicht eingetragenen Verein. Nach überwiegender Auffassung kann dieser selbst nicht ohne weiteres ins Grundbuch eingetragen werden. Erforderlich ist vielmehr die Eintragung aller Mitglieder unter dem Zusatz „als Mitglied des nicht eingetragenen Vereins“. Hierdurch können sich jedoch Probleme bei häufigem Mitgliederwechsel ergeben.