Haftung der Mitglieder

Im Rahmen der Haftung von Vereinsmitgliedern ist zwischen Mitgliedern eines eingetragenen und denen eines nicht eingetragenen Vereins zu unterscheiden:

Nachdem es sich beim eingetragenen Verein um eine juristische Person handelt, werden die einzelnen Mitglieder von der Körperschaft „getrennt“, wonach die Haftung für seine Verbindlichkeiten grundsätzlich auf den Verein selbst beschränkt bleibt.

Für nicht eingetragenen Verein verweist das Gesetz in § 54 BGB auf die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gesellschaft. Hieraus ergibt sich unter anderem eine akzessorische Haftung der Vereinsmitglieder gemäß § 128 Abs. 1 HGB analog.