Stimmrechte

Die Willensbildung erfolgt beim Verein im Rahmen der Mitgliederversammlung. Hierbei steht jedem Vereinsmitglied grundsätzlich eine Stimme bei jedem Beschlusspunkt zu. Die Stimmrechte können durch satzungsmäßige Bestimmung jedoch auch abgeändert werden. So ist es z.B. möglich, einem oder bestimmten Mitgliedern mehrere Stimmen einzuräumen.

Die Mitgliedschaft eines Vereins ist ein höchstpersönliches Recht, vgl. § 38 BGB. Daraus folgt, dass auch die Stimmrechte grundsätzlich persönlich ausgeübt werden müssen. Auch hier kann die Satzung jedoch eine abweichende Regelung vorsehen, vgl. § 40 BGB.