Verein

Das Gesetz sieht in den §§ 21 – 79 BGB keine genaue Definition vor, vielmehr wird das Bestehen des Vereins vorausgesetzt. In Wissenschaft und Rechtsprechung wird der Verein hingegen als ein auf Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen, welche einen gemeinsamen Zweck verfolgen, betrachtet.