Vereinsregister

Das Vereinsregister wird nach der VereinsregisterVO von den Registergerichten beim zuständigen Amtsgericht geführt. Sachlich zuständig sind diejenigen Amtsgerichte, die auch für die Führung des Handelsregisters zuständig sind. Örtlich dasjenige Amtsgericht bzw. Registergericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. In dieses Vereinsregister werden alle Vereine eingetragen, die dies nach § 21 BGB beantragen.

Das Vereinsregister ist öffentlich, d.h. das Register selbst sowie die von den Vereinen eingereichten Schriftstücke können von jedermann eingesehen werden. Ein berechtigtes Interesse muss zur Einsichtnahme also gerade nicht dargelegt werden. Dadurch können sich auch Personen, die kein Vereinsmitglied sind, über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetragener Vereine informieren.