Warum braucht die GmbH einen Geschäftsführer?

Die Geschäftsführung führt die GmbH im Innenverhältnis (Geschäftsführung) und vertritt diese nach außen (Vertretung).

Da die GmbH als juristische Person selbst nicht physisch in Erscheinung tritt bedarf es zu deren Fähigkeit im Rechtsverkehr handeln zu können ihrer Vertretung. Die Gesamtheit aller Gesellschafter gemeinschaftlich könnte diese Aufgabe nicht praktikabel wahrnehmen daher ist der logische Schluss, dass diese ein (oder mehrere) Personen bestimmen welche die Aufgabe der Vertretung übernehmen, dies ist eine der wesentlichen Gründe warum jede Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Geschäftsführer haben muss, vgl. § 6 I GmbHG. Der Geschäftsführung obliegen ferner die interne Leitung und Verwaltung der Gesellschaft (Geschäftsführung ieS). Umfasst werden davon alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt und die zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind. Die Geschäftsführung endet dort, wo Maßnahmen wegen ihrer Wichtigkeit für die Gesellschaft dem Beschluss der Gesellschafter vorbehalten sind (Kompetenzverteilung).

Bestellung

Das „Geschäftsführersein“ ist anders als ein übliches Dienstverhältnis dual ausgestaltet. Einerseits ist die Geschäftsführung ein Organ der Gesellschaft (siehe zu den Organen der GmbH den gesonderten Artikel). Diese Stellung befähigt den betreffenden zu den eigentlichen damit verbunden organschaftlichen Rechten – v.A. zur Vertretung in Angelegenheiten der Gesellschaft – und erfolgt durch die sog. organschaftliche Bestellung. Die Bestellung der Geschäftsführung obliegt dem Aufgabenkreis der Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG. Sofern keine abweichende Vereinbarung in der Satzung getroffen wurde reicht für den entsprechenden Beschluss eine einfache Mehrheit aus. Sowohl Bestellung als auch deren Gegenstück die sog. Abberufung (dazu hier mehr) sind in notarieller Form zum Handelsregister anzumelden.

Zum Geschäftsführer bestellt werden können nur natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen. Der Geschäftsführer muss nicht selbst an der Gesellschaft beteiligt, also Gesellschafter, sein (sog. Fremdorganschaft).

Geschäftsführervertrag/Anstellung

Von der Bestellung zum Organ zu unterscheiden ist die sog. Anstellung des Geschäftsführers. Im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses (Geschäftsführer-Gesellschaft) handelt es sich regelmäßig um nichts anderes als einen Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) nur eben in dem Sinne, dass eine natürliche Person „als Geschäftsführer“ angestellt ist. Wie in jedem sonstigen Anstellungsverhältnis (z.B. Arbeitsvertrag) werden auch im Rahmen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrag die inhaltlichen Bestimmungen des Vertragsverhältnisses getroffen, also die wechselseitigen Pflichten vertraglich definiert.

So kann dieser Vertrag etwa folgende Inhalte regeln:

  • Anfallende Arbeitsleistung/Arbeitsaufwand in Stunden
  • Dauer des Anstellungsverhältnisses
  • Beurlaubung
  • Weisungen und Beschränkungen im Rahmen der Vertretung der Gesellschaft
  • Vergütung des Geschäftsführers.
    Hinweis: Eine Vergütung gilt nach § 612 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn eine Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Entgelt zu erwarten ist. Die genaue Höhe der Bezüge hängt dann von mehreren Faktoren – etwa Art und Umfang der Tätigkeit, Größe des Unternehmens, Branche – ab.
  • Wettbewerbsverbote
  • Ersatz von Spesen und Reisekosten
  • Einzelheiten zur Kündigung (Form, Frist, Gründe) (siehe hierzu auch folgenden Artikel)

Im Gegensatz zur Bestellung ist der Abschluss eines Anstellungsvertrages (iRd. Anstellungsverhältnisses) nicht zwingende Voraussetzung, so dass ein Geschäftsführer auch ohne Anstellungsvertrag wirksam als Organ bestellt sein kann.

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