Durch den Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden dass die Gesellschafter über ihre Einlagepflicht hinausgehend zu weiteren Zahlungen (sog. Nachschüsse) verpflichtet sind. Vor allem in Krisenzeiten ist es für die Gesellschaft notwendig an neue Geldmittel zu gelangen.
Eine Solche Bestimmung kann daher bereits von Anfang an in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, um so einem möglichen Engpass der Geldmittel bereits präventiv zu begegnen. Die Aufnahme einer Nachschusspflicht ist aber auch nachträglich möglich. Dadurch werden die vertragsmäßigen Leistungen der Gesellschafter nachträglich geändert bzw. vermehrt, hierfür bedarf es dann einer Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter (§ 53 Abs. 3 GmbHG).
Beschränkte und unbeschränkte Nachschusspflicht
Man unterscheidet dabei zwischen unbeschränkter (§ 27 GmbHG) und – auf einen bestimmten Betrag – beschränkter Nachschusspflicht (§ 28 GmbHG). In jedem Fall hat sich die Einzahlung der Nachschüsse an den jeweiligen Verhältnissen der Geschäftsanteile zu orientieren.
Entziehung der Nachschusspflicht
Wegen der Ungewissheit der konkreten Höhe einer unbeschränkten Nachschusspflicht kann jeder betroffene Gesellschafter – der u.U. zu einer Nachschusszahlung nicht gewillt ist oder gar nicht wirtschaftlich fähig ist – sich dieser entziehen. Dies geschieht dadurch, dass er seinen Geschäftsanteil – sofern er seine Stammeinlage vollständig geleistet hat – der Gesellschaft zur Verfügung stellt (sog. Abandon). Diese wird den Geschäftsanteil dann öffentlich versteigern umso den Nachschussbetrag aufzubringen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Dem Gesellschafter steht ein Recht auf Abfindung zu.
Bei einer beschränkten Nachschusspflicht besteht diese Möglichkeit nicht. Hier ist der Gesellschafter zur Zahlung verpflichtet.
Kommt ein Gesellschafter im Falle einer bestehenden Pflicht dieser nicht nach finden die §§ 21 –23 GmbH und damit die Regeln der Kaduzierung und Fehlbetragshaftung Anwendung, § 28 Abs. 1 Satz 1 GmbHG (vgl. zur Kaduzierung den ausführlichen Artikel hier).