Abberufung des Vorstandes

Der Vorstand ist ein weisungsunabhängiges Organ der Aktiengesellschaft, welches die Gesellschaft nach außen vertritt und im Innenverhältnis zur Führung der Geschäfte in eigener Verantwortung befugt ist. Die Bestellung und ihr Widerruf (Abberufung) erfolgt durch Aufsichtsratsbeschluss. Um die Unabhängigkeit des Vorstandes zu fördern, ist die Abberufung nur aus wichtigem Grunde, namentlich einer groben Pflichtverletzung, der Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, möglich, § 84 III AktG. Wichtiger Hinweis: Organschaftliche Stellung (Vorstandsamt) und Dienstvertragliche Anstellung (Vorstandsvertrag) sind rechtlich unabhängig voneinander. Beide können aber auch durch sogenannte Kopplungsklauseln verbunden werden.

Siehe auch Amtsniederlegung oder ein einvernehmliches Ausscheiden aus dem Vorstandsamt als Alternativen.