Auflösung

Das Aktiengesetz bestimmt in § 262 AktG verschiedene Auflösungsgründe:

  • Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit
  • Beschluss der Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit
  • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen
  • Mit Rechtskraft des Beschlusses über die Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
  • Vermögenslosigkeit

Wird die Aktiengesellschaft aufgelöst, geht sie in die Liquidationsphase über, in der die Gesellschaft abgewickelt wird. Zum Schutze des Rechtsverkehrs ist die Firma der Aktiengesellschaft mit einem Liquidationszusatz zu versehen (bspw. i.L.) und die Auflösung muss in das Handelsregister eingetragen werden.

Zwingende Abwicklungsvorschriften sind die §§ 264 ff. AktG. Zum Liquidationsprozess gehört hauptsächlich die Veräußerung der Vermögenswerte der Gesellschaft. Alle rechtlichen Beziehungen sind zu beenden. Die Gläubiger werden durch die Abwickler (in der Regel die Vorstandsmitglieder) aufgefordert ihre Ansprüche anzumelden. Bleibt nach der der Befriedigung dieser noch Vermögen übrig, wird dieses frühestens ein Jahr nach der Aufforderung unter den Aktionären verteilt.

Beendet wird dieses Verfahren mit der Löschung aus dem Handelsregister. Werden nach der Löschung noch Forderungen der Gesellschaft entdeckt, erfolgt eine sogenannte Nachtragsliquidation. Dies ist erforderlich, da die Gesellschaft demnach noch nicht vollständig liquidiert wurde.