Ausschluss eines Aktionärs

Ein Aktionär kann gegen seinen Willen auf folgende Wege ausgeschlossen werden:

  • Kaduzierung, § 64 AktG:

Kaduzierung bedeutet die verlustig Erklärung von Aktien. Das Vorgehen wird der Aktiengesellschaft ermöglicht, wenn nach erfolglosem Firstablauf die eingeforderten Beträge nicht eingezahlt werden. Diese Nachfrist muss mehrfach öffentlich bekannt gemacht werden, § 64 II AktG. Der ausgeschlossene Aktionär haftet weiterhin für den Ausfall der ausstehenden Beträge.

  • Einziehung, § 237 AktG:

Die Einziehung der einer Aktie ist nach Erwerb dieser durch die Gesellschaft oder zwangsweise, soweit die ursprüngliche Satzung dies vorsieht, möglich. Dabei wird das Grundkapital der Gesellschaft entsprechend herabgesetzt. Zweck kann demnach sein, Grundkapital an die Aktionäre durch Teilliquidation des Unternehmensvermögens auszuzahlen oder erlittene Wertminderungen oder Verluste auszugleichen. Bei letzterem sind insbesondere die gesetzlichen Rücklagen zu beachten. Hintergrund sind die gesetzlichen Vorschriften über die Kapitalherabsetzung. Vor Allem geht es dabei um die Erhaltung der Haftmasse für Gläubiger der Aktiengesellschaft. Geht die Einziehung zu Lasten einer freien Rücklage, des Bilanzgewinnes oder werden die Aktien unentgeltlich bereitgestellt, so ist der Zweck des Gläubigerschutzes erfüllt und die Kapitalmaßnahme lässt sich mit einfacher Mehrheit von der Hauptversammlung beschließen.

  • Squeeze-out:

Als Squeeze-out bezeichnet man das Recht des Hauptaktionärs (mindestens 95% des Grundkapitals) Minderheitsaktionäre von der AG gegen eine Barabfindung auszuschließen. Dies ist grundsätzlich jederzeit und grundlos möglich. Vorteile liegen zum Beispiel bei einem so möglichen Börsenabgang oder in der vereinfachten Verwaltung. Die Abfindung in Bar orientiert sich dabei an den wirtschaftlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Beschlusses der Hauptversammlung.