Als Bestellung wird die Ernennung einer zwingend natürlichen, unbeschränkt geschäftsfähigen Person (§ 76 III AktG) zum Vorstand einer Aktiengesellschaft bezeichnet. Dieser Vorgang kann bereits durch die Satzung oder durch Hauptversammlungs- oder Gerichtsbeschluss erfolgen. Die Person wird dabei in ihr organschaftliches Amt bestellt. Unabhängig davon ist die arbeitsrechtliche Anstellung im Unternehmen zu beurteilen.