Bestellung

Als Bestellung wird die Ernennung einer zwingend natürlichen, unbeschränkt geschäftsfähigen Person (§ 76 III AktG) zum Vorstand einer Aktiengesellschaft bezeichnet. Dieser Vorgang kann bereits durch die Satzung oder durch Hauptversammlungs- oder Gerichtsbeschluss erfolgen. Die Person wird dabei in ihr organschaftliches Amt bestellt. Unabhängig davon ist die arbeitsrechtliche Anstellung im Unternehmen zu beurteilen.