Durchgriffshaftung

Unter Durchgriffshaftung versteht man eine Ausnahme von dem Grundsatz der Kapitalgesellschaften, dass den Gläubigern der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen als Haftmasse zur Verfügung steht, § 1 Abs. 1 S. 2 AktG. Ein Beispiel dazu ist das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der Differenzhaftung.