Dabei geht es um Darlehen eines Aktionärs an eine kriselnde Gesellschaft, welche Kapital bedarf. Dieser könnte zusätzliches Eigenkapital zugeführt werden oder Fremdkapital geliehen werden. Würden solche Darlehen, wie sonstiges Fremdkapital behandelt werden, besteht die Gefahr, dass durch den Wissensvorsprung durch die Nähe zur Gesellschaft ein frühzeitiges Zurückzahlen erzwungen wird, wodurch die Haftmasse verringert und dadurch die anderen Gläubiger geschädigt werden könnten. Andererseits könnten die anderen Gläubiger auch dadurch geschädigt werden, dass der Rückzahlungsanspruch des Aktionärs die Insolvenzquote für gleichrangige Forderungen drückt. Daher werden Gesellschafterdarlehen kraft Gesetzes als nachrangige Forderungen eingestuft, §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 19 Abs. 2, 135 InsO. Davon ausgenommen sind Darlehen von nicht geschäftsführenden Gesellschaftern mit einer maximalen Beteiligung in Höhe von 10%.