Hat die Aktiengesellschaft mehrere Vorstände bestellt, so kann als Ausnahme zur gesetzlichen Vorschrift einer Gesamtvertretung durch alle Vorstände in der Satzung eine Einzelvertretungsbefugnis festgelegt werden.
Zur Vereinfachung der Gesellschaftstätigkeit und deren Vertretung kann also speziell geregelt werden, dass beispielsweise ein Vorstand alleine die Befugnis hat, im Namen der Gesellschaft zu handeln. Es sind auch weitere flexible Lösung denkbar, z.B. dass immer nur Zwei von Vier Vorständen gleichzeitig auftreten müssen. Es empfiehlt sich möglichst früh eine entsprechende Regelung in die Satzung aufzunehmen, um späteren Änderungen vorzubeugen.