Die Entlastung des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates obliegt der Hauptversammlung. Sie dient einerseits der internen Billigung der Führung des Unternehmens in Form eines Vertrauensausspruches, enthält jedoch keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Andererseits sendet eine Ablehnung der Entlastung Warnsignale an die Öffentlichkeit, insbesondere den Anlegermarkt. Gründe dafür können in mangelhafter Führung der Geschäfte oder Pflichtverletzungen liegen. Ein Vertrauensentzug des Vorstandes berechtigt außerdem den Aufsichtsrat zur Abberufung des Vorstandes.