Eine Gesellschaft kann durch Beschluss und einsprechender Eintragung im Handelsregister seine Rechtsform ändern. Dabei entsteht eine 5-jährige Nachhaftung. Zudem sind aus Gläubigerschutz die Gründungsvorschriften für die Zielrechtsform anzuwenden.
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Eine Gesellschaft kann durch Beschluss und einsprechender Eintragung im Handelsregister seine Rechtsform ändern. Dabei entsteht eine 5-jährige Nachhaftung. Zudem sind aus Gläubigerschutz die Gründungsvorschriften für die Zielrechtsform anzuwenden.