Geschäftsanschrift

Mit Einführung des § 37 III Nr. 1 AktG durch die große Reformation (siehe -> MoMiG) ist nun jede Aktiengesellschaft dazu verpflichtet eine inländische Anschrift mit anzugeben. Dies erfolgt grundsätzlich mit der Anmeldung der Gesellschaft beim jeweiligen Registergericht.

Für Gesellschaften, die bereits vor dem 1.11.2008 eingetragen waren, gilt eine besondere Nachtragepflicht, § 18 EGAktG. Sehen Sie zu dieser Nachtragepflicht auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung auf diesem Blog!

Des Weiteren sind auch nachträgliche Änderungen der Anschrift beim Handelsregister anzumelden, wie Sie diesem Artikel entnehmen können.