Beurkundung der Satzung (Gesellschaftsvertrag) unter Anwesenheit eines Notars
Mit der Übernahme der Aktien durch die Gründer wird die sogenannte Vor-AG errichtet, die Aktiengesellschaft als solche besteht jedoch noch nicht. Auch deshalb sind Geschäfte hier mit Vorsicht abzuschließen, denn für die Aktionäre besteht bis zur Eintragung in das Handelsregister die Verlustdeckungshaftung. Daneben stehen bis zu dieser Eintragung die Handelnden persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft ein, sogenannte Handelndenhaftung, § 41 I 2 AktG.
Die Gründer haben unter notarieller Beurkundung den ersten Aufsichtsrat und Abschlussprüfer zu bestellen. Durch den Aufsichtsrat wird sodann der erste Vorstand bestellt. Auch sind die Haftungsrisiken zu beachten.
Es erfolgt eine Gründungsprüfung und ein Gründungsbericht ist zu erstellen.
Mit der Eröffnung des Geschäftskontos, bei welcher alle Gründer anwesend sein müssen, wird sodann das Grundkapital eingebracht.
Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt bei dem zuständigen Registergericht durch alle Gründer, Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder. Mit der Eintragung in das Handelsregister ist die Aktiengesellschaft gegründet und es haftet fortan nur noch das Gesellschaftsvermögen, § 1 I 2 AktG. Bestand jedoch zum Zeitpunkt der Eintragung eine Unterbilanz, so haften die Gründer persönlich unbeschränkt und direkt gegenüber den Gläubigern. Nachfolgend muss außerdem ein Gewerbe angemeldet werden sowie die Anmeldung beim Finanzamt erfolgen.