Haftungsbeschränkung

Der Natur einer Kapitalgesellschaft nach haftet die Aktiengesellschaft nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Aktionäre und Handelnden Organe hingegen handeln grundsätzlich nicht persönlich. Ausnahmsweise kann jedoch eine Haftung während der Gründungsphase oder bei Sorgfaltspflichtverstößen begründet werden.