Kapitalerhaltung

Kapitalerhaltung bezeichnet den Bestandsschutz des Grundkapitals einer Gesellschaft.

Die Aktionäre haben über die Dividende Teil am Bilanzgewinn. Aus Gläubigerschutzgründen darf jedoch kein Kapital an die Aktionäre ausgeschüttet werden, so ist beispielsweise die Rückzahlung der Einlage unzulässig, § 52 AktG. Dadurch wird für den Insolvenzfall die Haftungsmasse nicht unrechtmäßig gekürzt. Die Rückgewähr von Aktionärsdarlehen hingegen fallen grundsätzlich nicht unter das Rückgewährverbot, kann aber eine Haftung begründen, wenn sich die Gesellschaft in der Krise befindet.