Konzern

Ein Konzern liegt vor bei einheitlicher Leitung mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen. Es wird zwischen dem Unterordnungskonzern (herrschendes und abhängiges Unternehmen) und dem Gleichordnungskonzern (einheitliche Leitung gleichberechtigter Unternehmen) sowie zwischen Vertrags– und faktischen Konzernen unterschieden.

Dem Vertragskonzern liegt ein Beherrschungsvertrag zugrunde, der in der Regel mit einem Gewinnabführungsvertrag kombiniert ist. Beides sind Organisationsverträge bei denen die Gesellschaft usurpiert wird und der Vorstand entgegen der sich aus § 76 AktG ergebenen eigenverantwortlichen Leitung weisungsgebunden ist.

Der faktische Konzern wird (widerlegbar) bei einer Mehrheitsbeteiligung vermutet. Problematisch ist der Außenseiterschutz, da es trotz einheitlicher Leitung keine direkt gesetzlich normierte Haftung gibt. Geschützt wird die abhängige Gesellschaft durch einen Nachteilsausgleich, der durch Abhängigkeitsbericht und einer Sonderprüfung gesichert wird, §§ 311 ff. AktG.