Mangelt es der Aktiengesellschaft an einem vollständigen Vorstand, ernennt das örtlich zuständige Amtsgericht auf Antrag in dringenden Fällen einen Notvorstand. Antragsteller können sowohl an der AG beteiligte als auch deren Gläubiger sein.
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Mangelt es der Aktiengesellschaft an einem vollständigen Vorstand, ernennt das örtlich zuständige Amtsgericht auf Antrag in dringenden Fällen einen Notvorstand. Antragsteller können sowohl an der AG beteiligte als auch deren Gläubiger sein.