Rechte und Pflichten des Aktionärs

Die unterschiedlichen Rechte des Aktionärs lassen sich in Vermögensrechte und Verwaltungsrechte unterteilen. Die Aktionäre sind nach dem Gleichbehandlungsgebot (§ 53a AktG) unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

Vermögensrechte

Das wohl wichtigste Vermögensrecht eines Aktionärs ist der Anspruch auf Bilanzgewinn, § 58 IV AktG. Dieser ist zwar unter Umständen beschränkt. Werden Gewinne ausgeschüttet, so hat der Aktionär jedoch entsprechend seines Aktienanteils einen Anspruch auf Auszahlung dieser Dividende. Je nach Art der Aktiekann die Dividende variieren. Außerdem hat der Aktionär ein Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung sowie einen Anspruch auf den Liquidationserlös.

Verwaltungsrechte

Zu den wichtigsten Verwaltungsrechten gehören das Teilnahmerecht an der jährlichen Hauptversammlung das Anfechtungsrecht sowie das Stimmrecht.

Daneben steht dem Aktionär das in § 131 AktG normierte Auskunftsrecht zu. Danach ist die Aktiengesellschaft verpflichtet, dem Aktionär auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Teilnahme sowie ein zu Wort melden während der Hauptversammlung sind vorab schriftlich anzumelden.

Das Stimmrecht ermöglicht dem Aktionär, je nach Anzahl der gehaltenen Aktien, über zukünftige Entscheidungen wie zum Beispiel die Verwendung des Überschusses mitzubestimmen. Relevant ist dabei auch die Entlastung des Vorstandes, bei dem Die Hauptversammlung das Vertrauen in ihn bekräftigt oder entzieht. Insbesondere für Kleinaktionäre interessant ist, dass das Stimmrecht abtretbar ist. Dadurch lassen sich die Stimmen in Interessengemeinschaften bündeln, um maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen zu nehmen.

Pflichten des Aktionärs

Zunächst ist der Aktionär dazu verpflichtet, seine Einlageschuld zu leisten. Auf Leistung der Einlage kann die Aktiengesellschaft grundsätzlich nicht verzichten. Ein Verstoß kann in Schadensersatz oder Kaduzierung (Verlustigerklärung) resultieren.

Die aktionärsrechtliche Treuepflicht besagt, dass auf die Interessen der Aktiengesellschaft sowie anderer Aktionäre Rücksicht zu nehmen ist. Trägt die Aktiengesellschaft durch treuwidriges Verhalten Schaden davon, so begründet die Treuepflicht eine Haftung. Beispielsweise sind verdeckte Gewinnausschüttungen und eine Bereicherung auf Kosten der Gesellschaft treuwidrig oder es kann in der Hauptversammlung eine Zustimmungspflicht für gebotene Grundlagenentscheidungen geben.

Die Satzung der Aktiengesellschaft kann weitere Pflichten bestimmen. So können sich aus dem Börsengang können auch verpflichtende Haltefristen für die Aktionäre ergeben, um Kursfluktuationen zu verhindern.