Hinter dem Ausdruck „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ verbirgt sich ein 1986 in Kraft getretene Gesetzessammlung, die der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (einfach Rechtsbruch im Wettbewerb) dienen soll. § 1 UWG definiert die Zielsetzung wie folgt:
„Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“
Zur Gewährleistung dieser Zielsetzung gewährt das UWG u.a. Schadenersatzansprüche (z.B. § 9 UWG), Ausgleichsansprüche, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Besonders ist die beispielhafte und kategorische Aufzählung einzelner Verhaltensweisen, die den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbes erfüllen, § 4 UWG.