Entspricht die Reaktivierung einer Mantelgesellschaft oder Aktivierung einer Vorratsgesellschaft wirtschaftlich gesehen einer Neugründung, sind aus Gläubigerschutzgesichtspunkten insbesondere die Vorschriften über die Kapitalaufbringung zu beachten.
Wissenswertes für Gründer, Gesellschafter und Geschäftsführer seit 2008
Entspricht die Reaktivierung einer Mantelgesellschaft oder Aktivierung einer Vorratsgesellschaft wirtschaftlich gesehen einer Neugründung, sind aus Gläubigerschutzgesichtspunkten insbesondere die Vorschriften über die Kapitalaufbringung zu beachten.