Kapitalerhaltung bezeichnet den Bestandsschutz des Stammkapitals einer Gesellschaft.
Aus Gläubigerschutzgründen darf, wie sich aus § 30 I GmbHG ergibt, das zur Erhaltung des Stammkapitals bestehende Vermögen nicht an die Gesellschafter ausbezahlt werden. Ausnahmen hiervon sind die durch eine vollwertige Rückgewähr- oder Gegenleistungsanspruch gesicherte Auszahlungen oder die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen.
Alles was Sie rund um das Thema Stammkapital bei der GmbH wissen müssen, finden Sie übrigens in der Rubrik „GmbH Recht FAQ„!