Notgeschäftsführer

Sollte die GmbH dauerhaft über keinen Geschäftsführer verfügen und es Ihr nicht gelingen einen neuen zu bestellen, dann ernennt das örtlich zuständige Amtsgericht einen sog. „Notgeschäftsführer“ für die Gesellschaft.

Antragsteller hierzu können die Gesellschafter oder Gläubiger der GmbH sein, die dabei selbst Personen vorschlagen dürfen. Daher ist es ratsam, sollte Ihre GmbH lediglich einen Geschäftsführer haben, bereits vorab einen entsprechenden Vorschlag schriftlich zu verfassen, um somit die „Ersatzfindung“ zu erleichtern.

Zu dem Thema Führungslosigkeit der GmbH finden Sie einen ausführlichen Artikel im Unterbereich „GmbH Recht FAQ„!

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