Kann man auch mehr regeln?

Der Gesellschaftsvertrag dient einer Abbildung der individuellen Situation. Inhalt des Vertrages können daher darüber hinausgehende Regelungen und Vereinbarungen sein. Diese Regelungskompetenz entspricht der Freiheit des gemeinsamen Zusammenschlusses und ist Ausfluss des Grundsatzes der Vertragsfreiheit. Die am Zusammenschluss beteiligten bestimmten in erster Linie selbst ihre Regeln und ihnen wird insofern weitreichend freie Gestaltung überlassen. Im Gesetz wird dies daran deutlich gemacht, dass sich häufig (ähnliche) Formulierungen finden wie: „es sei denn, dass der Gesellschafsvertrag etwas anderes bestimmt.“ (§ 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG)

Je nach individuellen Bedürfnissen und Situation der Gesellschaft sind flexible Gestaltungen möglich. Häufige weitere Regelungsinhalte des Gesellschaftsvertrags sind:

  • Abweichungen vom Grundsatz der Gesamtvertretung
  • Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung
  • Kompetenzverteilung zwischen Geschäftsführung und Gesellschafter(-versammlung)
  • Geplante Dauer der Gesellschaft
  • Stimmenverteilung (etwa nach Nennbeträgen oder nach Köpfen)
  • Auflösungsgründe und Nachfolgeregelungen im Todesfall
  • Wettbewerbsverbote

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