Wie läuft ein Gesellschafterwechsel bei der GmbH ab?

Welche Möglichkeiten eines Gesellschafterwechsels gibt es bei der GmbH? Grundsätzlich kommen zwei Varianten in Betracht:

Erwerb von GmbH Geschäftsanteilen vom Berechtigten

„Gesellschafter sein“ hängt streng von der Inhaberschaft eines entsprechenden Geschäftsanteils ab. Die Rechte eines Gesellschafters sind unmittelbar und untrennbar mit dem Geschäftsanteil verbunden (siehe auch den Artikel zu den Rechten und Pflichten).

Werden nur Geschäftsanteile wirksam an einen Dritten veräußert und übertragen (siehe hierzu folgenden Artikel) geht mit dieser Übertragung auch die Rechte und der Status als „Gesellschafter“ auf den Erwerber über. Rechtlich gesehen vollzieht sich ein Gesellschafterwechsel also nicht anders als die Übertragung der entsprechenden Gesellschafterrechte.

Der Ablauf stellt sich wie folgt dar:

  1. Momentaner Gesellschafter (Veräußerer) und Neu-Gesellschafter (Erwerber) sind sich einig; Es liegt ein schuldrechtlicher (Kauf-)Vertrag vor (Grundgeschäft)
  2. Der Vertrag bedarf zu dessen Wirksamkeit der notariellen Beurkundung, vgl. § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG
  3. Veräußerer und Erwerber übertragen die Rechte durch einen Abtretungsvertrag (Vollzugsgeschäft); dieser bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung, vgl. § 15 Abs. 3 GmbHG und hängt ggfls. von weiteren Voraussetzungen – wie sie der Gesellschaftsvertrag bestimmen kann (§ 15 Abs. 5 GmbHG) – ab
  4. Mit Erwerb der Rechte tritt der Erwerbende in die Rolle des Gesellschafters, allerdings bedarf es im Verhältnis zur Gesellschaft einer entsprechenden Eintragung in das Gesellschafterregister (§ 16 Abs. 1 GmbHG)

Erwerb von Geschäftsanteilen vom Nichtberechtigten (Gutgläubiger Erwerb)

Durch Änderung nach dem MoMiG ist es nunmehr möglich auch von einem Nichtberechtigten wirksam Geschäftsanteile zu erwerben. D.h. stellt sich heraus dass der Veräußerer gar nicht Anteilseigner der GmbH war oder dies nicht mehr ist, geht aber aus der Gesellschafterliste gleichwohl Gegenteiliges hervor, kann der Erwerber trotzdem wirksam die geltend gemachten Anteile erwerben. Zusätzliche Voraussetzung ist allerdings, dass der Erwerber weder positive Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Veräußerers hatte, noch dies hätte erkennen können. Ebenso scheitert ein gutgläubiger Erwerb in diesem Sinne, wenn die Gesellschafterliste weniger als drei Jahre diese Falschheit aufweist oder ein anderslautender Widerspruch eingetragen wurde.

Praxistipp

Ein Gesellschafterwechsel kann sich in der Praxis als kompliziert erweisen und viele Folgeprobleme nach sich ziehen. Es empfiehlt sich einen Gesellschafterwechsel immer durch einen erfahrenen GmbH Recht Spezialisten durchzuführen.

Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht hat Rechtsanwalt Jan Köster bereits hunderte Gesellschafterwechsel begleitet und rechtssicher gestaltet. Gerne können Sie einen Termin in der Münchener Kanzlei oder eine telefonische Beratung vereinbaren!

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