Gibt es Vorschriften für die Namensgebung der GmbH?

Den Namen einer Unternehmens oder einer Gesellschaft unter dem dieses bzw. diese im öffentlichen Rechtsverkehr auftritt bezeichnet man als Firma.

Maßgebend sind insoweit die Vorschriften der §§ 17 ff. HGB welche die wesentlichen Grundsätze des Firmenrechts darlegen. Da die GmbH eine Handelsgesellschaft kraft Rechtsform ist (§ 13 Abs. 3 GmbHG) finden insoweit diese handelsrechtlichen Grundsätze auch auf die GmbH Anwendung.

Grundsätze der Firmierung

Firmenzusatz

In jedem Fall muss die Gesellschaft zwingend einen Zusatz enthalten, der ihre Rechtsform angibt, vgl. § 4 GmbHG. Auch für andere Gesellschaftsformen herrschen diese Zusatzzwänge, vgl. etwa § 19 Abs. 1 HGB, § 4 AktG.

Firmenklarheit

Die Firmenbezeichnung dient in erster Linie der Kennzeichnung und eindeutigen Zuordnung. Daher muss die gewählte Firma gegenüber anderen Firmen Unterscheidungskraft besitzen. Dem Rechtsverkehr soll es möglich sein allein anhand der Firma das Unternehmen eindeutig zuordnen zu können.

Firmenausschließlichkeit

Eng mit der Unterscheidungskraft verbunden ist daher die sog. Ausschließlichkeit der Firma. Das heißt jede Firma ist ausschließlich nur einfach zuzuordnen und daher von allen weiteren – in derselben Gemeinde gelegenen – Firmen deutlich zu unterscheiden.

Firmenwahrheit

Der Grundsatz der Firmenwahrheit bestimmte, dass sich aus der Bezeichnung klar ergeben musste wer Inhaber der Firma sei und welche Art von Unternehmung vorliegt. Heute existiert dieser Grundsatz immer noch jedoch nur noch in abgeschwächter Form. Firmenwahrheit bedeutet, dass die Firma nicht irreführend sein darf, d.h. gerade nicht „geeignet über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen“ (§ 18 Abs. HGB).

Firmenöffentlichkeit

Jeder Kaufmann muss seine Firma, den Ort (Sitz) und die inländische Geschäftsanschrift in das Handelsregister eintragen lassen, § 29 HGB.

Arten der Firmierung

Was die Arten der Firmen betrifft unterscheidet man zwischen den sog. Namensfirmen, den Sachfirmen, den Fantasiefirmen und den Mischfirmen.

Bei Namensfirmen (oder Personenfirmen) leitet sich die Namensgebung aus den Namen der bzw. des Gesellschafters ab. Einzige Einschränkung ist das auch nur solche Namen genannt werden, die tatsächlich Gesellschafter sind. (z.B.: Max Mustermann GmbH)

Bei den Sachfirmen folgt die Firma aus dem Gegenstand des Unternehmens, also dem Zweck dem das Unternehmen nachgeht. (z.B.: Baugesellschaft mbH; An- und Verkauf GmbH)

Als Fantasiefirma bezeichnet man eine Namensgebung die weder dem Namen noch dem Gegenstand zuzuordnen ist. Als Firmenname wird daher irgendein Ausdruck gewählt. (z.B.: Phoenix GmbH)

Zulässig ist auch eine Kombination aus den soeben genannten Arten zu einer sog. Mischfirma. In der Firma kann also etwa der Name eines Gesellschafters mit dem Sachgegenstand des Unternehmens verbunden werden. (z.B.: Max Mustermann Kfz-Reparatur GmbH).

Fazit

Die Grenzen der zulässigen Firmenbildung sind erreicht, wenn die Kennzeichnungs- oder Unterscheidungskraft nicht gewährleistet ist. Dann ist auch eine Eintragung in das Handelsregister ausgeschlossen.

Dies ist u.a. der Fall, wenn:

  • ausschließlich Allgemeinbegriffe verwendet werden (z.B.: Dienstleistung GmbH; Computer GmbH)
  • die Firma lediglich aus Abkürzungen besteht (z.B.: XAK GmbH, e. V. GmbH)
  • die Firmierung unaussprechbar ist (z.B.: KO4n9rz GmbH)
  • Verwechslungsgefahr mit einer anderen bestehenden Firma besteht (z.B.: „Aldidas“, „Pumaa“)
  • die Firmierung irreführend ist (z.B. im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand: TOP Neuwagen GmbH, jedoch ausschließlich Gebrauchtwagenverkauf betrieben wird)

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