Insolvenzrecht

Konzeptioneller Rahmen des Insolvenzrechts

Vorwort zur Relevanz und Zielsetzung dieses Dossiers

Das Insolvenzrecht stellt eines der komplexesten und zugleich wirtschaftlich bedeutendsten Rechtsgebiete der modernen Marktwirtschaft dar. Es fungiert als das ultimative Regulativ für gescheiterte wirtschaftliche Engagements und markiert die Schnittstelle zwischen Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Strafrecht und Verfassungsrecht.

In einer volatilen ökonomischen Landschaft, geprägt durch exogene Schocks wie Pandemien, Energiepreiskrisen oder Zinswenden, ist die Fähigkeit, die Warnsignale einer Krise frühzeitig zu erkennen und die juristischen Tatbestände der Insolvenz korrekt zu subsumieren, eine Kernkompetenz des Risikomanagements. Dieses Dossier dient daher als umfassende Wissensbasis, die weit über oberflächliche Definitionen hinausgeht. Es analysiert die mikroskopischen Details der Liquiditätsberechnung nach BGH-Rechtsprechung, die feinen Unterschiede der Prognosezeiträume gemäß den IDW-Standards und die strafrechtlichen Fallstricke der Insolvenzverschleppung.

Ziel dieser Reihe über die Insolvenz ist es, die Frage „Was ist eine Insolvenz?“ nicht nur deskriptiv, sondern funktional zu beantworten: Was bewirkt sie? Welche Mechanismen setzt sie in Gang? Und vor allem: Wie lässt sie sich strategisch handhaben oder vermeiden?

Begriffsgeschichte: Der Wandel vom Konkurs zur Insolvenz

Der Begriff „Insolvenz“ leitet sich vom lateinischen Adjektiv insolvens ab, welches sich aus der Negation in- (nicht) und solvere (zahlen, lösen) zusammensetzt. Wörtlich übersetzt bedeutet es somit das „Nicht-Lösen-Können“ von Verbindlichkeiten. Diese etymologische Wurzel verweist bereits auf den Kern des Problems: das Auseinanderfallen von Leistungspflicht (Schuld) und Leistungsfähigkeit.   

Historisch war im deutschen Rechtsraum bis zum 31. Dezember 1998 der Begriff „Konkurs“ (aus dem Lateinischen concursus creditorum – das Zusammenlaufen der Gläubiger) dominierend. Die Konkursordnung (KO) von 1877 fokussierte primär auf die Zerschlagung des schuldnerischen Vermögens zur Befriedigung der Gläubiger. Parallel existierte in den neuen Bundesländern die Gesamtvollstreckungsordnung (GesO).   

Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) am 1. Januar 1999 vollzog der Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel. Der Begriff „Konkurs“ wurde getilgt, um auch sprachlich den neuen Geist des Gesetzes zu manifestieren. Das moderne Insolvenzrecht ist nicht mehr rein liquidationsorientiert, sondern stellt die Sanierungskultur in den Mittelpunkt. Es bietet Instrumente wie das Insolvenzplanverfahren, die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren, die den Erhalt des Unternehmens als funktionierende Einheit ermöglichen sollen. 

Um die spezifischen Regelungen der Insolvenzgründe und Verfahrensabläufe zu verstehen, muss man die gesetzgeberische Intention – die Teleologie – betrachten. § 1 der Insolvenzordnung kodifiziert die Ziele des Verfahrens unmissverständlich :  

  1. Gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung: Das oberste Ziel ist der Schutz der Gläubigergesamtheit vor dem „Wettlauf der Gläubiger“. Ohne Insolvenzrecht würde das Prioritätsprinzip der Zwangsvollstreckung gelten („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“). Das Insolvenzverfahren ersetzt dies durch den Grundsatz der Pars conditio creditorum (Gleichbehandlung der Gläubiger). Das Vermögen des Schuldners wird beschlagnahmt (Insolvenzbeschlag) und als „Haftungsmasse“ für alle Gläubiger gesichert.

  2. Verwertung oder Erhalt: Das Gesetz ist im Grundsatz ergebnisoffen. Die Befriedigung der Gläubiger kann entweder durch die Zerschlagung und Verwertung der Vermögenswerte erfolgen oder durch den Erhalt des Unternehmens, etwa im Wege eines Insolvenzplans.

  3. Restschuldbefreiung: Ein revolutionäres Element der InsO von 1999 war die Einführung der Restschuldbefreiung für natürliche Personen. Dem „redlichen Schuldner“ soll die Möglichkeit gegeben werden, sich nach einer Wohlverhaltensphase von den verbleibenden Verbindlichkeiten zu befreien und einen wirtschaftlichen Neustart („Fresh Start“) zu vollziehen.

Statistische Einordnung und Relevanz

Ein Blick auf die Insolvenzstatistik verdeutlicht die wirtschaftliche Dimension. In den Jahren nach der Einführung der InsO stiegen die Insolvenzanträge zunächst massiv an (Höhepunkt 2006/2007 mit über 160.000 Anträgen), was auch auf die Akzeptanz der Verbraucherinsolvenz zurückzuführen war. In den Folgejahren sanken die Zahlen, teilweise bedingt durch konjunkturelle Erholungen und niedrige Zinsen.   

Jedoch zeigen aktuelle Entwicklungen, dass die Insolvenzgefahr latent bleibt. Die Aussetzung der Antragspflichten während der Corona-Pandemie (COVInsAG) führte zu einem künstlichen Rückstau („Insolvenzstau“), dessen Auflösung in Kombination mit Rezession und Inflation zu neuen Wellen führt. Für den Unternehmer bedeutet dies: Das Thema ist aktueller denn je.