Unternehmen können durch Umsatzeinbrüche, steigende Kosten oder Fehlentscheidungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Stellt sich die Frage, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden muss, definiert die Insolvenzordnung (InsO) hierzu klare gesetzliche Insolvenzgründe.
Die Kenntnis dieser Voraussetzungen ist für die rechtliche Einordnung der Unternehmenssituation von zentraler Bedeutung. Gemäß InsO kommen drei Hauptgründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Betracht: die Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit.
1. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Die Zahlungsunfähigkeit ist der häufigste Eröffnungsgrund. Nach Abs. 2 InsO ist zahlungsunfähig, wer nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Definition und Abgrenzung
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Fällige Verbindlichkeiten: Die Forderung muss vom Gläubiger ernsthaft eingefordert werden; eine Stundung der Leistung schließt die Fälligkeit aus.
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Zahlungseinstellung: Die Zahlungsunfähigkeit wird nach Abs. 2 S. 2 InsO bei Zahlungseinstellung vermutet. Diese liegt vor, wenn ein erheblicher Teil der fälligen Forderungen nicht beglichen wird. Der Schuldner kann die Vermutung widerlegen, indem er ausreichend Liquidität nachweist.
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Abgrenzung zur Zahlungsstockung: Von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist die bloße Zahlungsstockung, die vorliegt, wenn die Liquiditätslücke innerhalb von drei Wochen beseitigt werden kann.
Die Liquiditätsbilanz und die 10 %-Schwelle
Liegt keine Zahlungseinstellung vor, muss die Zahlungsunfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz ermittelt werden. Dabei werden die liquiden Mittel (inklusive der innerhalb von drei Wochen beschaffbaren Mittel) den fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt.
Die Rechtsprechung hat zur Beurteilung der Wesentlichkeit von Liquiditätsproblemen klare Maßstäbe entwickelt (vgl. BGH, NZI 2005, 547):
| Kriterium | Liquiditätslücke (LL) | Beurteilung |
| Unwesentliche Liquiditätslücke | LL beträgt weniger als 10 % der Gesamtverbindlichkeiten. | Keine Zahlungsunfähigkeit, solange die Überschreitung dieser Schwelle nicht absehbar ist. |
| Erhebliche Liquiditätslücke | LL beträgt 10 % oder mehr der Gesamtverbindlichkeiten. | Regelmäßige Vermutung der Zahlungsunfähigkeit, es sei denn der Schuldner weist nach, dass die Lücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt wird und dem Gläubiger ein Warten zumutbar ist. |
2. Überschuldung (§ 19 InsO)
Die Überschuldung ist ein Eröffnungsgrund, der primär für juristische Personen (z.B. GmbH, AG) und bestimmte rechtsfähige Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG) gilt.
Gemäß Abs. 2 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortbestehensprognose).
Die Prüfung der Überschuldung erfolgt zweistufig:
A. Die Überschuldungsbilanz
Hierbei handelt es sich nicht um eine Handelsbilanz ( HGB). Für die Feststellung der rechnerischen Überschuldung sind die Vermögensgegenstände und Schulden mit ihren wahren Werten (Verkehrswerten) anzusetzen und gegebenenfalls stille Reserven aufzulösen.
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Besonderheit: Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und ähnliche Rechtshandlungen werden bei den Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt ( Abs. 2 S. 2 InsO).
B. Die Fortbestehensprognose
Liegt eine rechnerische Unterdeckung (negative Überschuldungsbilanz) vor, führt dies nur dann zur Überschuldung im Sinne der InsO, wenn die Fortbestehensprognose negativ ist.
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Positive Prognose: Besteht die Aussicht, dass das Unternehmen im Prognosezeitraum von 12 Monaten fortgeführt werden kann (z.B. durch ein schlüssiges Sanierungskonzept), liegt trotz negativer Bilanz keine Überschuldung vor.
3. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
Die drohende Zahlungsunfähigkeit berechtigt den Schuldner (Unternehmen) dazu, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen (kein Antragsrecht für Gläubiger).
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Voraussetzung: Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Verbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.
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Prognosezeitraum: Die Prognose erstreckt sich hierbei auf einen Zeitraum von 24 Monaten.
Neben der Insolvenz besteht in Fällen der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Möglichkeit einer Restrukturierung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG).
Relevanz für die Praxis
Die korrekte Einordnung der wirtschaftlichen Situation ist eine juristisch komplexe Aufgabe. Bei Anzeichen finanzieller Schwierigkeiten oder Unsicherheiten, ob bereits einer der Insolvenzgründe vorliegt, sollte zeitnah fachkundiger Rat eingeholt werden.
Wenn Sie unsicher sind, ob einer der Insolvenzgründe vorliegt, dann zögern Sie nicht, sich eine professionelle Ersteinschätzung einzuholen. Gemeinsam können wir Ihre Situation rechtssicher prüfen und potenzielle Handlungsoptionen erörtern.