Wie geht die Beendigung einer GbR vonstatten?

Die Beendigung einer GbR gliedert sich in zwei Phasen: Der erste Schritt besteht in der Auflösung der Gesellschaft, unter der man das Ende der Verfolgung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks versteht. Anschließend folgt als zweiter Schritt die sog. Liquidation. Diese wird auch als Auseinandersetzung bezeichnet und bedeutet die Abwicklung aller Rechtsverhältnisse der Gesellschaft. Ist das Gesellschaftsvermögen vollständig verteilt, sind alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft erfüllt und alle Rechtsbeziehungen abgewickelt, so ist die Vollbeendigung der Gesellschaft erreicht.

  • Auflösung

Unter der Auflösung ist das Ende der Verfolgung des gemeinsamen Zwecks zu verstehen. Der Gesellschaft wird damit die Grundlage ihrer Existenz entzogen. Für den Zweckwegfall wird zwischen unterschiedlichen Auflösungsgründen unterschieden. Die gesetzlichen Regelungen (§§ 723 ff. BGB) zur Auflösung sind – mit Ausnahme der insolvenzbedingten Auflösung – dispositiv, d.h. sie können durch Gesellschaftsvertrag abgeändert oder ersetzt werden.

Zu unterscheiden ist zwischen folgenden Auflösungsgründen:

  1. Zeitablauf: Die Bestandsdauer der GbR kann durch Befristung oder Vereinbarung einer auflösenden Bedingung zeitlich begrenzt werden. Tritt diese Bedingung ein oder läuft die Frist ab, wird die Gesellschaft automatisch aufgelöst. Die Auflösung kann jedoch durch Beschluss zur Fortsetzung der Gesellschaft durch die Gesellschafter verhindert werden.
  2. Zweckerreichung: § 726 BGB führt auch die Erreichung oder des Unmöglichwerdens des im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Zwecks zur automatischen Auflösung. Auch hier kann ein Fortsetzungsbeschluss gefasst werden.
  3. Kündigung: Als Dauerschuldverhältnis ist die GbR kündbar. Unterschieden wird hierbei zwischen der ordentlichen Kündigung, der Gläubigerkündigung und der außerordentlichen Kündigung. Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht gem. § 723 Abs. 1 S. 1 BGB nur bei unbefristeten Gesellschaften. Es kann grundsätzlich jederzeit ausgeübt werden. Eine Kündigung „zur Unzeit“ ist jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Selbige ist hingegen auch bei einer befristeten Gesellschaft möglich, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (§ 723 Abs. 1 S. 2 BGB). Darüber hinaus kann der Gläubiger eines Gesellschafters, wenn er in dessen Gesellschaftsanteil gepfändet hat, die Gesellschaft gemäß § 725 BGB als Pfändungspfandgläubiger kündigen.
  4. Tod eines Gesellschafters: Ist nichts anders geregelt, stellt auch das Ableben eines Gesellschafters Auflösungsgrund dar. Die Liquidation wird dann mit den Erben des Verstorbenen abgewickelt.
  5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Zu unterscheiden ist hier zwischen der Insolvenz eines Gesellschafters und der Insolvenz der Gesellschaft selbst. Beide Fälle stellen einen Auflösungsgrund dar, doch kann für die Gesellschafterinsolvenz die Fortsetzung der Gesellschaft bei gleichzeitigem Ausscheiden des insolventen Gesellschafters vereinbart werden. Vergleichbare Vereinbarungen sind für den Fall der Gesellschaftsinsolvenz nicht möglich. Hier bestimmt § 728 Abs. 1 BGB unabdingbar die Auflösung. Zu beachten ist, dass die Liquidation nicht nach den Bestimmungen des BGB, sondern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgt.
  6. Übertragung aller Anteile auf einen Gesellschafter: Übernimmt ein Gesellschafter alle Gesellschaftsanteile, geht das Gesellschaftsvermögen im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Die Gesellschaft ist damit aufgelöst und vollbeendigt, eine Liquidation erfolgt aufgrund fehlenden Gesellschaftsvermögens nicht mehr. Eine Einpersonengesellschaft ist bei der GbR aufgrund ihrer Natur als Rechtsverhältnis nicht möglich, da ein und die selbe Person nicht gleichzeitig Schuldner und Gläubiger eines Schuldverhältnisses seien kann (sog. Konfusionsargument).
  7. Auflösungsbeschluss: Die Gesellschafter können das Rechtsverhältnis der Gesellschaft auch durch vertragliche Vereinbarung auflösen. Ein solcher Beschluss muss aufgrund seiner weitreichenden Folgen grundsätzlich einstimmig gefasst werden.
  • Liquidation

Durch Wegfall des ursprünglichen Zwecks (siehe Auflösung) verliert die Gesellschaft nicht ihre rechtliche Identität, sie besteht vielmehr mit einem geänderten Zweck, der auf die Liquidation der Gesellschaft gerichtet ist, fort (sog. Abwicklungsgesellschaft). Somit sind Gesellschaft und Gesellschafter auch weiterhin aus ihren Rechtsverhältnissen berechtigt und verpflichtet. Diese Rechtsbeziehungen gilt es im Zuge der Liquidation abzuwickeln, sodass am Ende keine offenen Forderungen mehr bestehen.

Der Ablauf der Liquidation ist dabei in §§ 731 ff. BGB geregelt. Danach sind zunächst die nur zur Nutzung überlassenen Gegenstände der Gesellschafter an diese zurückzugewähren. Weiter sind laufende Geschäfte und offene Verbindlichkeiten abzuwickeln. Ergibt sich danach aus der Schlussabrechnung der Gesellschaft, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht, besteht gemäß § 735 BGB eine Nachschusspflicht der Gesellschafter. Sind die geleisteten Einlagen der Gesellschafter nach Tilgung der Verbindlichkeiten noch nicht vollständig aufgebraucht, sind sie den Gesellschaftern zurückzuerstatten. Ist darüber hinaus noch Gesellschaftsvermögen vorhanden, wird dieses anteilig an die Gesellschafter ausgeschüttet. Den Gesellschaftern steht es frei, die Liquidation in einer anderen als der gesetzlich geregelten Form im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren.