Wie geht die Beendigung einer oHG, KG & einer PartG vonstatten?

Die Beendigung der oHG, KG sowie der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) gliedert sich in drei Phasen: Als erstes wird die Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss oder Vorliegen eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Auflösungsgrundes aufgelöst. Dann wird die Gesellschaft liquidiert, indem alle Rechtsbeziehungen abgewickelt werden. Mit vollständiger Liquidation erlischt die Gesellschaft und ist damit rechtlich nicht mehr existent.

Mangels eigenständiger Regelung in den §§ 161 ff. HGB, gelten die Regelungen zur Auflösung der OHG für die KG entsprechend § 161 Abs. 2 HGB.

Auch die Auflösung der PartG richtet sich nach den Vorschriften des HGB. Gemäß §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 PartGG, die auf die Vorschriften des HGB verweisen, gestaltet sich die Beendigung der Partnerschaftsgesellschaft nach den Regeln zur Auflösung (§§ 131 – 144 HGB) und Liquidation (§§ 145 – 158 HGB) einer oHG.

  • Auflösung

Die Auflösung bedeutet das Wegfallen des Gesellschaftszweckes. Dies kann entweder durch Beschluss der Gesellschafter oder durch Vorliegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Auflösungsgrundes geschehen. Die gesetzlichen Gründe sind in § 131 HGB geregelt und sind namentlich der Beschluss der Gesellschafter, der Zeitablauf der Gesellschaft, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die gerichtliche Auflösungsentscheidung. Eine solche kann bei schweren Verletzungen der sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Pflichten ausgesprochen werden. Anders als bei der GbR stellt die Erreichung oder das Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks keinen Auflösungsgrund dar.

  • Liquidation

Die Liquidation richtet sich nach den §§ 145 – 158 HGB und bedeutet die Abwicklung aller Rechtsbeziehungen der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird als wirtschaftliche Einheit aufgelöst. Soweit die Liquidation nicht durch Beschluss der Gesellschafter oder durch Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder Personen übertragen ist, erfolgt die Liquidation durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren, § 146 Abs. 1 HGB.

Fehlt es an einer abweichenden Liquidationsvereinbarung gemäß § 145 Abs. 1 HGB, richtet sich das Abwicklungsverfahren nach den §§ 146 ff. HGB.

Wie läuft die Liquidation ab?

Die Liquidatoren haben die kaufmännischen Aktivitäten der aufgelösten Gesellschaft zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen.

Die Verteilung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens nach Berichtigung der Schulden richtet sich nach § 155 Abs. 1 HGB. Das Gesellschaftsvermögen ist von den Liquidatoren nach Verhältnissen der Kapitalanteile, welche sich aus der Schlussbilanz ergeben, unter den Gesellschaftern zu verteilen.

Bezüglich der PartG ist zu berücksichtigen, dass §§ 145 Abs. 2, 146 Abs. 2, 3, 148 Abs. 1 S.3 HGB nur ausnahmsweise anwendbar sind, da sie eine in einer Partnerschaft grundsätzlich nicht zur Auflösung führende Kündigung des Gläubigers eines Partners, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Partners und/oder den Tod eines Partners voraussetzt. Diese kommen nur dann zur Anwendung, wenn der Partnerschaftsvertrag an diese Ereignisse entgegen der gesetzlichen Regelung die Auflösung der Gesellschaft anknüpft.

Eine durch Partnerschaftsvertrag geregelte, von §§ 145 ff. HGB abweichende Auseinandersetzung der PartG ist möglich.

  • Erlöschen

Ist die Liquidation beendet, haben alle Liquidatoren das Erlöschen der Firma zum Handelsregister anzumelden, § 157 Abs. 1 HGB.