Wie geht die Beendigung einer oHG, KG & einer PartG vonstatten?

Die Beendigung der oHG, KG sowie der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) gliedert sich in drei Phasen: Als erstes wird die Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss oder Vorliegen eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Auflösungsgrundes aufgelöst. Dann wird die Gesellschaft liquidiert, indem alle Rechtsbeziehungen abgewickelt werden. Mit vollständiger Liquidation erlischt die Gesellschaft und ist damit rechtlich nicht mehr existent.

Mangels eigenständiger Regelung in den §§ 161 ff. HGB, gelten die Regelungen zur Auflösung der OHG für die KG entsprechend § 161 Abs. 2 HGB.

Auch die Auflösung der PartG richtet sich nach den Vorschriften des HGB. Gemäß §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 PartGG, die auf die Vorschriften des HGB verweisen, gestaltet sich die Beendigung der Partnerschaftsgesellschaft nach den Regeln zum Ausscheiden sowie zur Auflösung gemäß §§ 130 – 142 HGB (früher: §§ 131 – 144 HGB a.F.) und Liquidation einer oHG nach §§ 143 – 152 HGB (früher: §§ 145 – 158 HGB a.F.) einer oHG.

  • Auflösung

Die Auflösung bedeutet das Wegfallen des Gesellschaftszweckes. Dies kann entweder durch Beschluss der Gesellschafter oder durch Vorliegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Auflösungsgrundes geschehen. Die gesetzlichen Gründe sind in § 138 HGB (früher: § 131 HGB a.F.) geregelt und sind namentlich der Beschluss der Gesellschafter, der Zeitablauf der Gesellschaft, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die gerichtliche Auflösungsentscheidung. Eine solche kann bei schweren Verletzungen der sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Pflichten ausgesprochen werden. Anders als bei der GbR stellt die Erreichung oder das Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks keinen Auflösungsgrund dar, vgl. § 729 Abs. 2 BGB (früher: § 726 BGB a.F.).

  • Liquidation

Die Liquidation richtet sich nach den §§ 143 – 152 HGB (früher: §§ 145 – 158 HGB a.F.) und bedeutet die Abwicklung aller Rechtsbeziehungen der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird als wirtschaftliche Einheit aufgelöst. Soweit die Liquidation nicht durch Beschluss der Gesellschafter oder durch Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder Personen übertragen ist, erfolgt die Liquidation durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren, § 144 Abs. 1, 4 HGB (früher: § 146 Abs. 1 HGB a.F.).

Fehlt es an einer abweichenden Liquidationsvereinbarung im Sinne des § 143 Abs. 2 HGB (früher: § 145 Abs. 1 HGB a.F.), richtet sich das Abwicklungsverfahren nach den §§ 144 ff. HGB (früher: §§ 146 ff. HGB a.F.),vgl. § 143 Abs. 3 HGB.

Wie läuft die Liquidation ab?

Die Liquidatoren haben die kaufmännischen Aktivitäten der aufgelösten Gesellschaft zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen, § 148 Abs. 2 HGB (früher: § 149 HGB a.F.).

Die Verteilung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens nach Berichtigung der Schulden richtet sich nach § 148 Abs. 5 – 8 HGB (früher: § 155 Abs. 1 HGB a.F.). Das Gesellschaftsvermögen ist von den Liquidatoren nach Verhältnissen der Kapitalanteile, welche sich aus der Schlussbilanz ergeben, unter den Gesellschaftern zu verteilen.

Alte Rechtslage: Bis zum Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 war bezüglich der PartG zu berücksichtigen, dass §§ 145 Abs. 2, 146 Abs. 2, 3, 148 Abs. 1 S.3 HGB a.F. nur ausnahmsweise anwendbar waren, da sie eine in einer Partnerschaft grundsätzlich nicht zur Auflösung führende Kündigung des Gläubigers eines Partners, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Partners und/oder den Tod eines Partners voraussetzten. Diese kamen nur dann zur Anwendung, wenn der Partnerschaftsvertrag an diese Ereignisse entgegen der gesetzlichen Regelung die Auflösung der Gesellschaft anknüpfte.

Eine durch Partnerschaftsvertrag geregelte, von §§ 143 ff. HGB (früher: §§ 145 ff. HGB a.F.) abweichende Auseinandersetzung der PartG ist möglich.

  • Erlöschen

Ist die Liquidation beendet, haben alle Liquidatoren das Erlöschen der Firma zum Handelsregister anzumelden, § 150 HGB (früher: § 157 Abs. 1 HGB a.F.).