Geschäftsführung in der oHG & der KG

OHG

Die Geschäftsführung der OHG ist in § 116 HGB (früher: §§ 114116 HGB a.F.) geregelt. Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, ist jeder Gesellschafter aufgrund seiner Stellung zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, § 116 Abs. 1 HGB (früher: § 114 Abs. 1 HGB a.F.). Ihm steht eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis zu, die sich aus § 116 Abs. 3 HGB (früher: § 115 Abs. 1 HGB a.F.) ergibt. Somit ist jeder Gesellschafter alleine zur Geschäftsführung befugt, den anderen Gesellschaftern steht jedoch ein Widerspruchsrecht zu.

Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass alle geschäftsführenden Gesellschafter nur zusammen handeln können, ist für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig; bei Gefahr im Verzug nur derjenigen, deren Zustimmung schnell genug erhältlich ist, § 116 Abs. 4 HGB (früher: § 115 Abs. 2 HGB a.F.).

Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis ergibt sich aus § 116 Abs. 2 HGB (früher: § 116 HGB a.F.). Die Geschäftsführungsbefugnis bezieht sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Unter gewöhnlich sind alle Geschäfte zu verstehen, die den Gegenstand des Unternehmens bilden z.B. auch die übliche Kreditgewährung.

Eine Ausnahme hiervon bildet die Bestellung eines Prokuristen. Die Erteilung einer Prokura ist in der Regel ein gewöhnliches Geschäft. Trotzdem bedarf es hierfür gemäß § 116 Abs. 2 S. 2 HGB (früher: § 116 Abs. 3 S. 1 HGB a.F.) der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter. Der Widerruf einer solchen ist jedoch durch jeden geschäftsführenden Gesellschafter möglich.

Handelt es sich bei dem vorzunehmenden Geschäft um ein außergewöhnliches, setzt dies einen Beschluss sämtlicher Gesellschafter voraus, § 116 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 HGB (früher: § 116 Abs. 2 HGB a.F.).

Die Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters kann nur durch Urteil auf Klage der Mitgesellschafter entzogen werden und ist nur begründet, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, § 116 Abs. 5 HGB (früher: § 117 HGB a.F.). Ein solcher ist etwa bei einer groben Pflichtverletzung seitens des Gesellschafters anzunehmen.

KG

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Kommanditgesellschaft regeln die Geschäftsführung nur negativ. Gemäß § 164 HGB ist der Kommanditist von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen.

Daraus folgt, dass bei der KG nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sind. Ein Komplementär kann dabei sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person (z.B. GmbH, AG) sein.

Im Übrigen gelten die Vorschriften zur OHG entsprechend, §§ 161 Abs. 2, 116 HGB (früher: §§ 114 ff. HGB a.F.).