§ 717 Satz 1 BGB bestimmt grundsätzlich, dass Mitgliedschaftsrechte nicht abspaltbar sind, d.h., dass sie persönliche Rechte des Gesellschafters sind die dieser nicht an Dritte übertragen kann. In Satz 2 des § 717 BGB werden jedoch Vermögensrechte eines Gesellschafters ausgenommen. Da diese letztendlich Geldforderungen beinhalten und somit kein an die Person des Gesellschafters geknüpftes Recht darstellen, sollen sie an Dritte abtretbar sein.