Auskunfts- und Berichtspflicht

Aus §§ 713, 666 BGB ergibt sich für den geschäftsführenden Gesellschafter eine Verpflichtung die übrigen Gesellschafter über die Geschäftsführung zu unterrichten, ihr also über den aktuellen Stand Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen. Es handelt sich dabei um eine Sozialanspruch der der Gesamtheit der Gesellschafter zusteht und durch den einzelnen durch eine actio pro socio für die Gesellschaft geltend gemacht werden kann (siehe Actio pro socio). Von der Pflicht umfasst sind insbesondere Geschäfte bei denen anzunehmen ist, dass sie für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind.