Ein Gesellschafter scheidet grundsätzlich immer nur im Falle der Auflösung der Gesellschaft aus (siehe Auflösung), anderes gilt nur wenn die Gesellschafter vertraglich andere Ausscheidungsmöglichkeiten vereinbart haben. Im Regelfall werden in einer solchen Vereinbarung die Ausscheidungsgründe, die Modalitäten des Ausscheidens und eine Abfindung geregelt (siehe Haftung eines Ausscheidenden Gesellschafters). Rechtsfolge des Ausscheidens bei Fortsetzung der GbR ist die Anwachsung des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters bei den anderen Gesellschaftern.