Die Beendigung der GbR teilt sich in zwei voneinander zu unterscheidende Phasen auf (bevor die Vollbeendigung eintritt)
1. Auflösung §§ 729 – 734 BGGB
Der erste Schritt ist die Auflösung der Gesellschaft, unter der man das Ende der Verfolgung des gemeinsamen, vereinbarten Gesellschaftszwecks versteht. Folglich endet die werbende Gesellschaft. Stattdessen ist der Zweck der Gesellschaft mit Auflösung der GbR auf deren Abwicklung ausgerichtet. Mit Auflösung der GbR wird diese also zur Liquidationsgesellschaft bzw. GbR in Liquidation („i.L.“).
Neben der Möglichkeit gesellschaftsvertraglich Auflösungsgründe zu vereinbaren, § 729 Abs. 4 BGB, finden sich in § 729 Abs. 1 BGB auch zwingende Gründe, bei deren Eintritt die Gesellschaft aufzulösen ist:
- Nr. 1: Zeitablauf; wurde eine GbR nur für eine bestimmte Zeit gegründet, erlischt sie mit deren Ablauf
- Nr. 2: Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen
- Nr. 3: Kündigung der Gesellschaft § 731 BGB, (Nicht zu verwechseln mit der Kündigung der Mitgliedschaft gemäß § 725 BGB!)
- Nr. 4: Auflösungsbeschluss; schließlich können die Gesellschafter die Auflösung auch durch Beschlussfassung herbeiführen, § 732 BGB
§ 730 BGB verpflichtet die Erben zur Anzeige des Todes gegenüber den Mitgesellschaftern.
Die Regelung des § 731 BGB eröffnet die Möglichkeit der Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund, wenn das Fortwirtschaften in der GbR nicht mehr zumutbar ist. Es handelt sich um die ULTIMA RATIO (lat. „letzte Möglichkeit“), wenn keine milderen Mittel zur Problemlösung mehr ersichtlich sind.
Wenn der Gesellschaftsvertrag ein anderes Prinzip, als das Einstimmigkeitsprinzip vorsieht (§ 714 BGB), dann greit § 732 BGB ein. Hiernach ist eine qualifizierte Mehrheit für einen Auflösungsbeschluss notwendig. Durch diese Regelung soll der Fortbestand der Gesellschaft begünstigt werden, indem die notwendige Mehrheit für einen Auflösungsbeschluss erhöht wird.
Eine Anmeldungspflicht für die Auflösung (§ 733 BGB) sichert die Registerpublizität indem die Gesellschaft einen Liquidationszusatz zu verwenden hat.
Die Auflösung bedeutet jedoch noch nicht zwingend das Ende der Gesellschaft. Nach Beseitigung des Auflösungsgrundes kann die Gesellschaft durch einen hierauf gerichteten Gesellschafterbeschluss in der bisherigen Form fortgesetzt werden, § 734 BGB. Diese Möglichkeit kann auch nicht durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden.
Erst ab der Vollbeendigung gibt es keine Möglichkeit mehr, die Gesellschaft fortzuführen. Ab dann gibt es nur noch den Neuanfang. Bevor es zur Vollbeendigung kommt, muss noch die Auseinandersetzung stattfinden.
2. Auseinandersetzung, §§ 735 – 739 BGB
Nach der Auflösung folgt der zweite Schritt, die Auseinandersetzung gemäß den §§ 735 ff. BGB. Diese wird auch als Liquidation bezeichnet und bedeutet die Abwicklung aller bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschaft. Ist die Liquidation abgeschlossen, ist die Vollbeendigung der Gesellschaft erreicht.
Die Auseinandersetzung setzt voraus, dass kein Insolvenzgrund vorliegt, § 735 Absatz 1 Satz 1 BGB.
Wie die Liquidation vonstatten geht, kann in erster Linie gesellschaftsvertraglich vereinbart werden, § 735 Abs. 2 S. 1 BGB. Nur, wenn eine entsprechende Regelung fehlt, sind die §§ 736 ff. BGB heranzuziehen, vgl. § 735 Abs. 3 BGB. Beginnend mit den Regelungen zu Liquidatoren.
Der genaue Ablauf ergibt sich dabei aus der einfachen Gesetzeslektüre. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch auf § 736d BGB als zentrale Vorschrift verwiesen: Kernaufgabe der Liquidatoren ist danach der Abschluss aller laufenden Geschäfte, die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des verbliebenen Vermögens in Geld, Abs. 2. Im Anschluss sind nach Abs. 4 dann zunächst die Gläubiger zu befriedigen und erst danach werden die geleisteten Beiträge an die Gesellschafter zurückerstattet, vgl. Abs. 5. Schließlich folgt die anteilige Verteilung eines eventuell bestehenden Überschusses, § 736d Abs. 6 BGB.