Beitrag

Nach § 706 Abs. 1 BGB haben die Gesellschafter mangels anderer Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten. Ein Beitrag ist dabei jede Leistung, die die Gesellschafter zur Förderung des Gesellschaftszwecks vereinbarungsgemäß zu erbringen haben. Er kann auch immaterieller oder ideeller Natur sein und nach der ausdrücklichen Bestimmung des §706 Abs. 3 BGB auch in der Leistung von Diensten bestehen, wie etwa der Verpflichtung zur Geschäftsführung. Die Beitragspflichten der einzelnen Gesellschafter sind im Gesellschaftsvertrag zu regeln, fehlt eine genaue Regelung ist gem. § 706 BGB anzunehmen, dass die Gesellschafter die gleichen Beiträge leisten.