Beitritt

Die Erweiterung des Gesellschafterkreises durch Beitritt eines neuen Gesellschafters erfolgt durch dessen Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag. Ist gesellschaftsvertraglich nichts anderes geregelt, benötigt der Beitretende die Zustimmung aller anderen Gesellschafter. Mit seinem Eintritt haftete der neue Gesellschafter analog § 130 HGB auch für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft.